Vorbemerkung
Die BEG-Richtlinien sind noch nicht vollständig offiziell veröffentlicht, sondern wurde uns als Verband vom BMWi zugesendet. Daher alle Angaben ohne Gewähr. Lediglich die Förderrichtlinie zur BEG EM wurde am 30. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das BMWi möchte die Förderrichtlinien zur BEG WG und BEG NWG allerdings noch bis Ende Januar veröffentlichen. Bis dahin geht der GIH geht nicht davon aus, dass sich bei den beiden Richtlinien noch Substanzielles ändert.
Uns ist wichtig, dass Sie als Mitglieder in Ihrer Beratung jetzt schon einen Überblick über die anstehenden Änderungen haben.
Grundsätzliches
Die Fortsetzung der Förderung ist mit der BEG gesichert. Die derzeit geltenden Förderhöhen bleiben erhalten, bzw. werden teilweise sogar erhöht.
In Zukunft sollen alle Angebote als Zuschussvariante über die BAFA und parallel als Kreditvariante über die KfW angeboten werden. Die Umsetzung ist jedoch nicht komplett zum Jahresanfang 2021 erfolgt (siehe Zeitplan).
Die BEG wird aufgeteilt in die BEG Wohngebäude (WG), BEG Nichtwohngebäude (NWG) und BEG Einzelmaßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude (EM).
Übersicht der Änderungen
Die meisten Änderungen sind aus Energieberatersicht positiv und vom GIH lange gefordert.
- Einheitliche Förderlogik durch Angleichung der Förderung für WG und NWG, alle Fördertatbestände als Zuschuss und Kredit verfügbar
- Förderfähige Kosten der Baubegleitung werden deutlich erhöht, Zuschuss beträgt überall 50 Prozent
- Alle Förderangebote mit nur einem Antrag bei einer Institution (KfW oder BAFA) zu beantragen, inkl. Baubegleitung
- Höchstsätze der förderfähigen Kosten werden in allen Programmteilen angehoben
- Sanierung: Effizienzhaus 115 wird zum 1.7.21 abgeschafft, dafür wird dann Effizienzhaus 40 aufgenommen (Sanierung WG und NWG und Neubau NWG)
- Neuer iSFP-Bonus erhöht Fördersatz um 5 Prozent (BEG EM und BEG WG)
- Neuer zusätzlicher Bonus für Nachhaltigkeit (NH-Klasse)
- Neuer zusätzlicher Bonus für Erneuerbare Energien (EE-Klasse), dabei z.B. Erhöhung förderfähige Kosten beim Effizienhaus von 120.000 auf 150.000 Euro pro WE & Jahr
- Bewilligungszeitraum bei allen Programmteilen beträgt 24 Monate, ist um weitere 24 Monate verlängerbar
- Vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Beraters in allen Programmteilen (ist nur bei einzelne Einzelmaßnahmen aufgehoben)
- Energieberater ist verbindlich einzubinden (Ausnahme Einzelmaßnahmen Heizungen – wie bisher im MAP)
- Förderung im Nichtwohngebäudebereich (insb. Neubau) ändert sich und steigt stark an
- Digitalisierungsmaßnahmen künftig alleinstehend förderfähig
Wichtig: Der Förderantrag ist beim BAFA vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als solcher gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt seit 1. Januar nun für alle Zuschussanträge von Einzelmaßnahmen (inkl. Gebäudehülle und Lüftung), die über das BAFA abzuwickeln sind.
Darüber hinaus gibt es Änderungen bei der Antragstellung für die neue BEG beim BAFA. Energieeffizienzexperten müssen seit 1.1.2021 vor Antragstellung eine technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen (Ausnahme: Einzelmaßnahmen an der Heizung und Heizungsoptimierung). Diese ist vergleichbar mit der BzA (Bestätigung zum Antrag der KfW). Bevor nach Abschluss der Bau- oder Sanierungsmaßnahmen der Verwendungsnachweis durch den Energieeffizienzexperten eingereicht wird, muss der Experte seit 1.1.21 einen technischen Projektnachweis (TPN) erstellen. Dieser weist den zweckentsprechenden Fördermitteleinsatz nach und ist vergleichbar mit der BnD (Bestätigung nach Durchführung der KfW). Beide Formulare – TPB und TPN – sind auf der Webseite des BAFA abrufbar. Als Zugangsdaten auf der BAFA-Webseite dienen die Zugangsdaten der Energieeffizienzexpertenliste.
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie als Energieberater in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. sind somit auch bei Nichtwohngebäude weder De-Minimis-Erklärung noch Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Auch Unternehmen können somit ohne Berücksichtigung des Behilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung aus beihilferechtlichen Gründen ist im Rahmen der BEG ausgeschlossen.
Änderungen in KfW-Produkten ab 1. Januar 2021
Mit Beginn der neuen BEG ergeben sich auch im laufenden KfW Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ einige Änderungen. Die KfW möchte ihre Angebote in einem optimierten Förderangebot bündeln.
Investitionszuschuss (430):
Seit 1. Januar 2021 sind nur Sanierungen zum Effizienzhaus im Programm 430 förderfähig. Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante laufen seit 1. Januar 2021 über die BEG EM. Eine alte, noch gültige BzA kann seit 1. Januar im Programm nicht mehr genutzt werden.
Zuschuss Baubegleitung (431):Die Förderung von energetischen Fachplanungen und Baubegleitungen im Programm 431 ist weiterhin nur möglich, wenn gleichzeitig eine Basisförderung aus einem der folgenden Programme in Anspruch genommen wird:
- Energieeffizient Bauen – Investitionszuschuss (153)
- Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)
- Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430), nur für Sanierungen zum Effizienzhaus
- Eine Kombination aus Programm 431 und Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen aus der BEG EM vom BAFA ist nicht möglich
Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167):
Der Ergänzungskredit (167) gilt seit 1. Januar für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien, die die technischen Mindestanforderungen der BEG EM (neu!) erfüllen.
Merkblätter zu diesen Themen wurden am 1. Januar 2021 veröffentlicht.
Anforderungen an Wärmerückgewinnung im Effizienzhaus 40 Plus:
- wesentliches Element des Plus Pakets für KfW-Effizienzhaus 40 Plus: technologische Anforderung an die Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
- seit 1. Januar: auch Abluftwärmepumpen sind möglich für Wärmerückgewinnung bei Lüftungsanlagen
- sowohl Zu-/Abluftanlagen als auch Abluftanlagen mit einer Abluft-Wärmepumpe können kombiniert werden. Dabei muss die so gewonnene Wärme dem Gebäude wieder zugeführt werden.
- Berechnungsvorschriften nach DIN V 18599 bzw. DIN V 4701-10 gelten
Zeitplan BEG-Einführung
Seit 01.01.21 BEG Einzelmaßnahmen (EM) in Zuschussförderung startet über das BAFA, inkl. iSFP-Bonus – also auch EM der Gebäudehülle als Zuschuss über BAFA
Bis 30.06.21 Kreditförderung Energieeffizient Bauen und Sanieren für EM, Wohngebäude und Nichtwohngebäude läuft übergangsweise weiter über KfW (wie 2020)
Ab 01.07.21 BEG EM in Kreditvariante startet durch KfW, also dann auch Einzelmaßnahmen im Heizungsbereich über KfW
Ab 01.07.21 BEG WG und BEG NWG startet, bleibt bis 31.12.22 bei KfW
Ab 01.01.23 Zuschussförderung BEG WG und BEG NWG wird von KfW auf BAFA übertragen, Kreditförderung läuft weiter bei KfW
Förderrichtlinien und technische Mindestanforderungen
Förderrichtlinien (BEG WG und BEG NWG noch nicht offiziell veröffentlicht)
- Förderrichtlinie BEG EM (Einzelmaßnahmen) – final vom 17. Dezember 2020
- Förderrichtlinie BEG WG (Wohngebäude) – final vom 17. Dezember 2020
- Förderrichtlinie BEG NWG (Nichtwohngebäude) – final vom 17. Dezember 2020
Technische Mindestanforderungen (BEG WG und BEG NWG noch nicht offiziell veröffentlicht)
- Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Einzelmaßnahmen – final vom 17. Dezember 2020
- Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Wohngebäude – final vom 17. Dezember 2020
- Technische Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ – Nichtwohngebäude – final vom 17. Dezember 2020
FAQs
Rechtliches/Allgemeine Fragen zur neuen BEG
2020 gab es erfreulicherweise einen enormen Aufwuchs von Anträgen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass im kommenden Haushalt ausreichend Mittel vorgesehen sind. Auch 2020 wurden das Budget schon erfolgreich aufgestockt.
Die Richtlinien beruhen auf dem Klimaschutzprogramm 2030. Daher werden die Richtlinien voraussichtlich bis Ende 2030 gültig sein. Sie sind – ungewohnt für Förderprogramme – auf zehn Jahre ausgelegt.
Die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen wurde am 30. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die anderen Maßnahmen (BEG WG und BEG NWG) werden offiziell erst im ersten Halbjahr 2021 veröffentlicht
Laut BMWi bleibt dies abzuwarten. Natürlich stellt die Nachfrage das Angebot auf eine harte Probe. Das BMWi geht allerdings davon aus, dass die Baubranche das kapazitiv schaffen wird.
Laut BMWI-Aussage am 17. Dezember sind die hier aufgeführten TMAs final.
Ja, außer den Einzelmaßnahmen als Zuschussvariante. Diese läuft schon seit 1.1.21 über die BAFA. Dies beinhaltet auch Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle und Lüftungsanlagen in der Zuschussvariante – nicht jedoch die Kreditvariante. Bis zum 30.06.2021 können Förderkredite für Wohn- und Nichtwohngebäude (Effizienzhäuser/-gebäude und Einzelmaßnahmen) sowie Zuschüsse für Effizienzhäuser und diesbezügliche Baubegleitung weiterhin bei der KfW im Rahmen der Programmlinie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ beantragt werden. Auch das Technologieeinführungsprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ (KfW 433) wird unabhängig davon als eigenständige Förderung neben der BEG bestehen bleiben.
Die gesamte BEG wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen (u.a. ist weder bei Nichtwohngebäude eine De-Minimis-Erklärung noch eine Aufschlüsselung der Kosten im Hinblick auf Investitionsmehrkosten mehr notwendig). Somit können auch Unternehmen ohne Berücksichtigung des Beihilferechts gefördert werden. Zudem entfällt künftig in allen Fällen eine beihilferechtliche Prüfung. Eine Kürzung der Förderung ist aus beihilferechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die BEG EM ist am 1.1.21 bereits beihilfefrei gestartet.
Die EU-Kommission möchte nicht, dass Unternehmen aufgrund ihrer regionalen Lage oder Größe bevorteilt werden. Keiner soll bei der Förderung besser oder schlechter behandelt werden.
Fragen zur BEG EM
Ja, anders als bisher können auch Anlagen, für die eine Nachrüstpflicht besteht, über die BEG EM gefördert werden.
Im folgenden Kalenderjahr. Seit 1. Januar gilt bei der Zuschussvariante der Einzelmaßnahmen, dass pro Kalenderjahr und pro Wohneinheit die förderfähigen Kosten 60.000 Euro betragen.
Diese Begrenzung findet sich nicht mehr in der Förderrichtlinie und wurde somit aufgehoben. Es sind also nun auch Wohngebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten förderfähig.
Nein, in der BEG EM sind die förderfähigen Kosten auf 60.000 Euro gedeckelt. Diese Summe gilt für sämtliche Einzelmaßnahmen zusammen. Allerdings werden seit 1. Januar 2021 nun 60.000 Euro pro Wohneinheit und pro Kalenderjahr gefördert.
Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle und –technik sind jetzt in der BEG EM zusammengefasst. Daher gilt der Höchstsatz für alle Einzelmaßnahmen zusammen und einmalig pro Kalenderjahr, also nicht mehr separat für jede einzelne Maßnahme.
Nein, das BMWi hat von einem Kombinationsbonus abgesehen.
Fragen zur BEG WG
Bei Wohngebäuden sollte es nicht um den zeitlichen Rahmen gehen, sondern um die Förderung pro Stufe der Verbesserung der Energieeffizienz. Pro Stufe, z.B. von 100 auf 85 und dann auf 70 kann man noch einmal förderfähige Kosten von 120.000 Euro pro Wohneinheit nutzen. Dies bezieht sich dann nur auf diejenigen energetischen Maßnahmen, die zu einem höherwertigen Effizienzhaus beitragen. Dies gilt zum Beispiel auch nach Eigentümer*innenwechsel.
Nein, die Stichtagsregelung bleibt nicht erhalten. Um saniert zu werden, müssen Bestandsgebäude ein gewisses Mindestalter aufweisen, das ist in der neuen BEG fünf Jahre. Alle Häuser, die zu dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sind, sind in der BEG-Förderung eingeschlossen.
Ja, nach unserer Lesart ist dies möglich.
Nein, dies geht nicht mehr, da die Höchstgrenze von 60 Prozent der förderfähigen Kosten überschritten werden würde. Der GIH hat beim BMWi angefragt, ob die Energieberaterkosten wenigstens unter den förderfähigen Kosten angesetzt werden können, wenn diese für die Baubegleitung zu niedrig sind, beispielsweise beim Einbau einer neuen Haustür. Diese Antwort steht noch aus.
Fragen zur BEG NWG
Dessen ist sich das BMWi bewusst und nimmt Verzögerungen in Kauf. Die Verpflichtungen gelten seit 1. Januar 2021.
Beides soll ab 1. Juli 2021 möglich sein. Die Förderung der NWG-Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante ist seit 1. Januar 2021 verfügbar.
Fragen zur Anlagentechnik
Hier gibt es keine Besonderheit. Wichtig ist da die Innovationsförderung in der Richtlinie. Biomasseanlagen spielen eine wichtige Rolle in der Decarbonisierung, sie können die CO2-Reuktion stark vorantreiben. Vor diesem Hintergrund sind besonders Biomasseanlagen förderfähig.
Umfeldmaßnahmen sind diejenigen Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, um die eigentliche Maßnahme umzusetzen. Umfeldmaßnahmen sind alle Kosten, die tatsächlich anfallen. Zum Beispiel sind beim Austausch von Fenstern auch Malerarbeiten und Putzarbeiten notwendig. Bei der Dämmung sind es nicht nur Dämmplatten, sondern auch ein Gerüst. Alles, was real zu bezahlen ist, wird auf die entsprechende Quote gelegt.
Nur wirklich erneuerbare Energien werden berücksichtigt. Abwärme über Lüftungsanlagen ist nicht tauglich, ein EE-Paket auszulösen.
Fragen zur Heizung
Ja, die Förderung für Brennstoffzellenheizung wird weitergeführt, das ist allerdings nicht Teil der BEG. Eine Kumulierung von KfW-Förderung und Kraftwärmekoppelungsgesetz ist wieder möglich. Mittelfristig ist allerdings geplant, dass Brennstoffzellen innerhalb eines KfW Programms gefördert werden. Dann wird es nur noch einen einzigen Antrag geben.
Es sollen besonders effiziente Anlagen gefördert werden, die zur CO2-Reduktion beitragen. Allerdings geht es nicht ausschließlich um Effizienz oder CO2-Einsparung, sondern um die Luftreinhaltung. Biomasseanlagen tragen dazu bei. Wärmepumpen können diese Werte der Luftreinhaltung nicht erreichen.
Es geht immer um die Verbesserung des energetischen Niveaus. In der Rangfolge der Heizungen gilt: rein fossile Anlagen, Hybrid, EE.
Reine Stromdirektheizungen werden grundsätzlich nicht gefördert. Beim EE-Paket müssen mindestens 55% über erneuerbare Energien generiert werden.
Die Heizungsoptimierung ist im Kern der hydraulische Abgleich plus niedriginvestive Maßnahmen. Das BMWi muss noch diskutieren, was genau gefördert wird. Vielleicht werden noch einzelne Maßnahmen hinzugefügt.
Mit der Austauschprämie für Kohleheizung rennt man beim BMWi zwar offene Türen ein, aber im Rahmen des Klimaschutzkonzeptes 2030 wurde nur der Austausch von Ölheizungen genannt. Daher darf sich die BEG auch nur darauf beziehen. Der Austausch von Kohleheizungen würde auch zu hohen Kosten im Bundeshaushalt führen. Möglicherweise ist das in Zukunft noch zu realisieren. Geplant ist es aber derzeit nicht.
Wichtig ist dem BMWi eine Technologieoffenheit für Technologien, die zukünftig entwickelt werden. Neuerungen sollen mit der BEG nicht ausgeschlossen werden. Es gibt mit Sicherheit innovative Lösungen, an die bis jetzt noch niemand denkt. Der Innovationstatbestand soll diese zukunftsweisend miteinschließen.
Wenn, dann nach KWKG. Das KWKG bestimmt, inwiefern eine Kumulierung möglich ist.
(Korrigiert:) Nein. Die BEG EM bezieht sich explizit auf Bestandsgebäude. Über die BEG EM ist daher seit dem 1. Janaur 2021 keine Heizungsförderung im Neubau mehr möglich. Ab 1. Juli 2021 können Heizungen im Neubau über das Teilprogramm BEG WG als Effizienzhaus gefördert werden.
Fragen zum Verfahren
Diese Vorgaben kommen aus der Bundeshaushaltsordnung. Es können nur Vorhaben gefördert werden, wenn durch die Förderung auch Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes angereizt werden. Das wir durch Antragstellung deutlich gemacht. Die Handwerkerleistung darf erst nach Eingang der Bewilligung beauftragt werden.
Dies ist eine wesentliche Neuerung beim BEG. Die Fördersätze galten bisher pro Gebäude. Jetzt können im nächsten Jahr nach erfolgreicher Förderung neue Anträge auf dasselbe Gebäude gestellt werden, wenn der Energieeffizienz-Experte bescheinigt, dass sie durch die Maßnahme das Energieniveau des Gebäudes verbessert. Eine Ersatzinvestition gilt dabei nicht.
Es gibt keine verbindliche Endantwort vonseiten des BMWi. Die Tendenz geht dahin, einen Schwerpunkt der Hauptnutzung des gemischtgenutzten Gebäudes festzulegen. Dann wäre es beihilferechtlich einfach darzustellen. Bei getrennter Betrachtung wäre das schwieriger. Dies muss das BMWi noch klären.
Die Regierung plant, die derzeitigen Vor-Ort-Kontrollen bei den KfW-Programmen zügig auf alle BEG-Förderungen auszubauen.
Zusagen gelten immer für die aktuelle Förderlandschaft. Vorherige Anträge sind nicht möglich, weil der aktuelle Anreiz in der Förderlandschaft offensichtlich schon ausgereicht hat. Wer eine Förderung nach der BEG möchte, muss warten, bis sie in Kraft tritt.
Laut Verwaltungsrecht können Anträge immer zurückgezogen werden, wenn sie noch nicht beschieden wurden.
Nach einer Zusage über die entsprechende Förderhöhe muss das Bauvorhaben innerhalb von maximal 48 Monaten umgesetzt werden. Sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme muss ein entsprechender Nachweis gebracht werden. Aus steuerlicher Sicht muss der Kredit nicht jährlich abgerufen werden. Das muss jede*r Bauherr*in mit ihrer*seiner Bank bzw. der KfW besprechen.
Laut BMWi soll dies so schnell wie möglich geschehen. Bei der KfW geht das bereits sehr schnell, da der Energieberater die BzA ausstellen kann. Bei der BEG muss nach Antragstellung auf die geprüfte Bewilligung von Seiten der BAFA/KfW gewartet werden. Die Entscheidung soll in maximal einem Monat fallen, die Zielmarke wäre maximal zehn Arbeitstage bei Einzelmaßnahmen und maximal 20 Arbeitstage bei systemischen Maßnahmen. Allerdings könnte es am Anfang bei großer Nachfrage zu Verzögerungen in der Bearbeitung bei der BAFA kommen.
Da Mitnahmeeffekte vermieden werden sollen, ist dies nicht möglich.
Fragen zum iSFP
Ein iSFP-Bonus muss ein im Rahmen der BEG geförderter iSFP sein. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.
Ein iSFP muss vom BAFA gefördert worden sein. Er muss so leicht lesbar und abgleichbar sein, dass er rein schematisch ohne vertiefte Analyse direkt berücksichtigt werden kann. Der geförderte iSFP kann nur mit dem Tool erstellt werden.
Nach Erstellung eines iSFP hat der*die Eigentümer*in 15 Jahre Zeit, um Einzelmaßnahmen oder das im iSFP beschriebene Effizienzhaus umzusetzen. Sind die Maßnahmen im iSFP enthalten, wird der fünfprozentige iSFP-Bonus gewährt.
Nein, leider nicht, da dort die Maßnahmen nicht explizit erwähnt sind und es so nicht für die Förderinstitutionen nachvollziehbar ist.
Nein, nicht zum Start am 1. Januar 2021. Den iSFP-Bonus gibt es in der Kreditvariante erst ab 1. Juli 2021. Bis dahin bleibt die Kredit-Förderung der KfW bestehen.
Nein, die iSFP-Förderung ist vor der Sanierung, daher gehen wir davon aus, dass diese Kosten nicht angesetzt werden können.
Ja, aber nur als Zuschussvariante, da dies über die BAFA seit dem 1.Januar 2021 abgewickelt wird.
Fragen zu systemischen Maßnahmen
Die EE-Klassen sowie generell BEG WG und NWG treten ab 1. Juli 2021 in Kraft.
Laut BMWi ist mit der neuen BEG-Förderung bereits ein Ende erreicht. Eine Kombination von beiden Paketen ist fiskalpolitisch nicht möglich.
Fragen zu zukünftigen Maßnahmen
Das befindet sich noch in der Entwicklung. Wichtig ist dem BMWi jetzt erstmal der Start der BEG. Die Umsetzung von One Stop Shop sieht das BMWi eher Richtung 2022/23.
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