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Für GIH-Mitglieder: Änderungen zur BEG – laufend aktualisiert

4. Januar 2021

Der GIH hält die Mitglieder über wichtige Änderungen und Neuigkeiten zum BEG auf dem Laufenden.

Der GIH möchte seinen Mitgliedern alle Informationen zu Unklarheiten bei der BEG  rasch mitteilen, damit diese im Kundengespräch hilfreich sein können. Der Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass er keine Gewähr für die Aussagen übernimmt, da diese teilweise auf Telefongesprächen und E-Mail-Verkehr mit BMWi und BAFA oder Annahmen nach bestem Wissen beruhen.

Bitte informieren Sie sich zur BEG auch auf folgenden Seiten:

  • FAQ des BMWi (zusätzlich, laufend aktualisiert)
  • Liste technischer FAQ des BAFA
  • Infoblatt zu den förderfähigen Kosten des BAFA
  • GIH FAQ zur BEG (zusätzlich, laufend aktualisiert)

Update vom 20. April

Am 19. April lud das BMWi zu „Virtueller Stakeholder-Dialog zur BEG“. Die wichtigsten BEG-Ankündigungen wie folgt.

  • Bisher 76.000 BEG-Anträge eingegangen
  • BAFA plant eine Verdopplung der BEG Mitarbeiter bis Ende 2021 auf 280.
  • Sind die FAQs des BMWis rechtsverbindlich? Antwort BMWi: Sie sind nicht gleichgestellt mit dem Bundesanzeiger. Diese Antworten in den FAQs sind Auslegungen und konkretisieren die gängige Verwaltungspraxis. Dort werden Unklarheiten präzisiert. Die Antworten werden umfänglich vor Veröffentlichung erörtert und entwickelt. Ziel: einheitliche Anwendung, insb. wenn es ab 1.7. mit der KfW einen zweiten Förderdurchführer gibt
  • ist die vom GIH geforderte Parallelität der Anträge des iSFPs und des iSFP-Bonus‘ möglich? Antwort BMWi: Dies ist in Prüfung. Zeitverzug ist bekannt.
  • Energieberater haftet nicht für die (Nicht-)Umsetzungen des Kunden, z.B. bei Lüftungskonzept. „Handeln und Haften muss in einer Hand liegen“. BMWi schaut es sich an und plant zur Klarstellung eine FAQ zu veröffentlichen.Folgender Satz soll bei den Technischen Mindestanforderungen gestrichen werden: Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
  • BAFA: Die Fachunternehmererklärung (FUE) für die Bereiche außerhalb der Heizung ist die Technische Projektbeschreibung bzw. der Technische Projektnachweis. Nach GIH-Verständnis muss also – außer bei der Heizung – keine FUE bei BEG-Anträgen beigelegt werden. Der GIH hat das BAFA um schriftliche Bestätigung gebeten.
  • Drei Handwerker-Angebote einzuholen ist gefordert – aber oft nicht realistisch. Wie wird verfahren? BMWi: Vorgesehen ist ein pragmatisches Vorgehen mit 2 Ankreuzfelder: 1.) habe mir drei Angebote eingeholt, 2.) war im derzeitigen Marktumfeld nicht möglich.

Eine Anpassung der BEG-Richtlinien ist in Planung und soll bis Mai/ Juni veröffentlicht werden. Darin ist geplant:

  • Definition WG / NWG wird ans Gebäudeenergiegesetz (GEG) angepasst
  • Anerkennung von Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung: Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
  • Wärmenetze: Klare Abgrenzung zwischen Gebäudenetz (interner Gebrauch) und Wärmenetze (kommerzieller Gebrauch)
  • Definition Sanierung / Neubau wird geregelt: Die Erweiterung bestehender Wohngebäude, zum Beispiel durch einen Anbau, oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, ist als Sanierung förderfähig. Ausnahme: Ausschließlich in der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehende Wohneinheiten (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche) werden in der BEG WG als Neubau gefördert.
  • Klarstellung zu Ausbau und Erweiterung gemischt genutzter Gebäude (BEG EM 9.2)
  • Förderung von Wärmenetzanschlüssen (BEG EM 5.3i) bis zu 45 %
  • Klarstellung für Biogas: Verfeuerung direktbezogener gasförmiger Biomasse: über das Erdgasnetz bezogenes Biomethan ist ausschließlich bei KWK-Anlagen hinreichend und kann nur dort angerechnet werden.
  • Missverständliche Auslegung zum hydraulischen Abgleich wird konkretisiert: Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel
    des VDZ (…) durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Bei nicht wassergeführten Heizungssystemen ist stattdessen der Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchzuführen.
  • Dies bedeutet eine Verschärfung bei der Heizungsoptimierung: Nach GIH-Lesart soll ein hydraulischer Abgleich bei Optimierungsmaßnahmen (wie Pumpentausch) verpflichtend werden. Bisher war die Mindestanforderung auch durch einen Heizungscheck nach DIN EN 15378 erfüllt. Im Wohngebäudebereich kann zwischen Verfahren A und B gewählt werden, für Nichtwohngebäude ist nur Verfahren B zugelassen.
  • EEE-Berater bleiben bei Maßnahmen eingebunden. Ausnahme BEG EM für Heizungen (Status Quo)
  • Schon in BMWi-FAQs veröffentlichte Anpassung des iSFP-Bonus soll in Richtlinie integriert werden: “iSFP erfordert schrittweise Sanierung als Erfüllungsbedingung” und  “Umsetzung in einem Zug ergibt keinen iSFP-Bonus.” BMWi-Erklärung: iSFP-Bonus soll Nachteile ausgleichen, wenn man in Schritten über Einzelmaßnahmen saniert. (Meist ist Effizienzhausförderung höher als bei EM.)
  • BAFA-Berichte, die zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 ausgestellt wurden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch für iSFP-Bonus.
  • Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insb. bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in WEG, haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge für die Kosten zu verständigen.
  • Beim Neubau bei 40 Plus wohl kein EE- bzw. NH-Bonus möglich: Bei der „Effizienzhaus 40 Plus“-Klasse erhöht sich der Fördersatz nicht weiter.
  • Beim Wechsel zwischen den Förderarten „Kreditförderung“ und „Zuschussförderung” soll keine Sperrfrist (sonst 6 Monate) gelten.

KfW-Infos zur BEG WG und BEG NWG

  • Maßnahmenbeginn: unterschiedliche Regelung zwischen BEG EM (BAFA), BEG WG Zuschuss und Kredit (KfW) geplant: “Vorhabensbeginn bei Kreditförderung: Nach dokumentiertem Beratungsgespräch können Verträge schon vor Antragsstellung geschlossen werden” (aber kein vorgezogener Baubeginn): Es (…) gilt als Vorhabenbeginn im Kreditfall der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand.
  • Ab 21. Juni sollen Bestätigungen zum Antrag (BzA) übert das EBS-Prüftool möglich sein. (Testmöglichkeit schon ab 10. Mai)
  • “Für die KfW-Merkblätter der BEG-Teilprogramme werden die BWMi-Richtlinien im Originalwortlaut übernommen.
  • Nachhaltigkeitsklasse (NH): „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ werden bis Ende II. Quartal 2021 auf dem Internetportal www.nachhaltigesbauen.de. Dies gilt zum Start im Juli nur für Wohngebäude und erst Ende 2021 für Nichtwohngebäude
  • Derzeitiges EBS-Prüftool bleibt weiter besteht, falls Anpassungen an Altanträgen nötig sind.
  • Finanzvermittler sollen bei Kreditanträgen eingebunden werden.
  • KfW-Produktnummern werden neu vergeben.

Weitere unverbindliche Infos im ausführlicheren GIH-Protokoll des Stakeholder-Dialog zur BEG.

Die geplanten Änderungen der BEG-Richtlinien im Änderungsmodus zum aktuell geltenden Stand:

BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Entwurfsstand 16.04.2021

BEG-Richtlinie Wohngebäude (BEG WG) – Entwurfsstand 16.04.2021

BEG-Richtlinie Nichtwohngebäude (BEG NWG) – Entwurfsstand 16.04.2021

Der GIH freut sich auf Rückmeldungen zu diesen Entwürfen bis 23. April. Eine GIH-Stellungnahme wird zum 26. April vorbereitet.

Update vom 19. April

Das BAFA teilte heute mit, dass die BEG-Hotline “Energie-Info-Center” nun wieder für Energieberater erreichbar sei: 06196-9081-625.

Update vom 13. April

Mitglieder melden, dass der Zugang der Energieberater im BAFA-Portal derzeit teilweise nicht funktioniere. Das BAFA informierte uns heute, dass es seit Freitag generelle Probleme beim Einloggen gebe. Die BAFA-IT sei “informiert und arbeitet an einer Lösung”:

Update vom 12. April

Die Fachunternehmererklärung zur Heizungstechnik werden vom BAFA nun nicht mehr bei bspw. Maßnahmen an der Gebäudehülle fälschlicherweise mitgesendet. “Dieser Punkt ist also bereits durch uns bearbeitet worden”, so die BAFA in heutiger E-Mail.

Ob eine Fachunternehmererklärung z.B. für Fenster in Zukunft vom BAFA bereitgestellt wird, ob solange eine eigene oder das KfW-Formular verwendet werden soll, bzw. ob eine Erklärung zwingend im Beantragungsprozess überhaupt beigelegt werden muss, hat uns das BAFA noch nicht beantwortet. Sobald wir darüber informiert werden, wird es hier veröffentlicht.

Update vom 31. März

Im Technischen Projektnachweis (TPN – siehe dazu auch Update vom 28.3.) ist ein “Initial-U-Wert” einzutragen. Auf Nachfrage teilte das BAFA uns telefonisch mit, dass dort der U-Wert im Bestand vor der Sanierung einzutragen sei.

Update vom 30. März

Ölaustausch-Bonus: Wenn der Kunde den Öltank selber reinigt und entsorgt, wird nur ein Bonus gewährt, wenn eine Bestätigung vorliegt, so das BAFA.

Die ausführliche Stellungnahme des BAFA: “Entgegen des sonstigen Tenors der Richtlinie, der Eigenleistungen i.d.R. nicht mehr als förderfähig anerkennt, sondern die Leistung von Fachunternehmer*innen und Expert*innen in den Mittelpunkt stellt, ist die Regelung zur Gewährung der Ölaustauschprämie weitgehend von Nachweisen befreit. Jedoch kann diese Befreiung nicht so weit gehen, dass de facto kein Nachweis mehr für beispielsweise bis zu 6.000 Euro je Wohneinheit zu erbringen ist. Dem Durchführer ist deshalb nachzuweisen, dass tatsächlich eine Ölheizung entsorgt wurde. Dies wäre z.B. auch durch eine Bestätigung des Wertstoffhofes denkbar.”

Update vom 29. März

Das BMWi teilt mit, dass eine BEG-Richtlinienanpassung mit Wirkung zum 2. Halbjahr in Kraft treten soll (technische Korrekturen / Klarstellungen zu häufigen Auslegungsfragen). Das Ministerium wird den Entwurf der geänderten Richtlinie vsl. Mitte April dem GIH zukommen lassen und am 19. April den Verbänden vorstellen.

Update vom 28. März

Die Fachunternehmererklärung für Heizungen wird per Post automatisiert vom BAFA versendet, auch wenn es sich um Anträge der Gebäudehülle handelt. (Der GIH hat das BAFA schon vor vielen Wochen gebeten, dies anzupassen.) Gefordert ist der Technischer Projektnachweis (TPN) für Maßnahmen bei Einbindung von Energieeffizienz-Experten. Dieser ist auch bei Baubegleitungsanträgen bei Heizungsanierungen nötig. Da es (derzeit) keine BAFA-Erklärung für Gebäudehülle und Lüftung gibt, bestätigt der Energieberater nach GIH-Ansicht diese Maßnahmen per TPN. Dieses befindet sich auf der verlinkten BAFA-Seite unter “Formulare”. Zur Absicherung bei der Dokumentation der Baubegleitung ist vom Energieberater die Unternehmererklärung des Fachhandwerkers einzufordern. Ob hier das KfW-Formular verwendet werden kann, hat uns das BAFA leider immer noch nicht bestätigt.

Update vom 24. März

Im Rahmen der BEG WG muss stets geprüft werden, ob lüftungstechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung erforderlich sind und ggf. ein Lüftungskonzept erstellt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortet schließlich aber der Bauherr, sodass der Energieberater für die Nichtumsetzung nicht in Haftung treten muss.

In der Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen findet sich dieser Passus fälschlicherweise nicht. Das BMWi gab einen Fehler in der Förderrichtlinie zu. Derzeit liegt die Verantwortung für die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen noch beim Energieberater. Die Förderrichtlinie BEG EM soll diesbezüglich verändert werden, dass auch hier der Energieberater nicht haften muss.

Update vom 18. März

Das BAFA hat endlich eine Liste mit technischen FAQs veröffentlicht. Wir bitten unsere Mitglieder, zunächst in diese Liste, die Förderrichtlinien, die BEG FAQ des GIH sowie des BMWi zu schauen und erst wenn die Frage weiterhin besteht, eine E-Mail an den GIH zu schreiben.

Am 15. März hat der GIH gemeinsam mit dem BAFA eine BEG-Schulung durchgeführt. Hier sind die Vortragsfolien abrufbar.

Update vom 17. März

Das BMWi teilt mit, dass die Prüfung von Anträgen im Ramen der Richtlinie “Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)” derzeit 13 Arbeitstage beträgt. Im Anschluss daran wird die bewilligte Förderung unmittelbar an den Energieberater ausgezahlt. Aufgrund der vielen Anträge dürfte die Bearbeitungszeit aber tendenziell weiter ansteigen.

Energieberater, die einen iSFP beantragt haben und mit diesem dann einen BEG-Antrag stellen möchten, müssen mit dem BEG-Antrag unbedingt warten bis die iSFP-Förderung ausgezahlt worden ist, ansonsten ist dieser nicht für den iSFP-Bonus anwendbar.

Update vom 11. März

Viele Bauherrn haben im Jahr 2020 einen Antrag auf MAP-Förderung gestellt. Nun möchten sie lieber die höhere Förderung nach BEG in Anspruch nehmen. Das BAFA teilt mit, dass der korrekte Weg, in die Förderung nach BEG EM zu wechseln, sei, den MAP-Antrag zurückzuziehen und anschließend einen neuen Antrag innerhalb der BEG zu stellen. Die sechsmonatige Sperrfrist zur erneuten Antragstellung gelte laut BAFA nur innerhalb der BEG, sodass es ohne eine Sperrfrist möglich sei, einen MAP-Antrag oder EBS-Antrag zurückzuziehen und neu für die BEG zu stellen. Dabei gelte weiterhin, dass Anträge zur BEG vor Vorhabenbeginn (=Vertragsabschluss) gestellt werden müssen.

Außerdem arbeitet das BAFA derzeit “mit Hochdruck” daran, die technische Möglichkeit zum Hochladen von Verwendungsnachweisen auf der BAFA-Webseite zu schaffen. Ursprünglich war geplant, dass diese Möglichkeit ab dem 15. März zur Verfügung steht. Derzeit ist allerdings nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird.

Update vom 8. März

Nach Informationen der GEB-Redaktion soll am 15. März der Link zum Verwendungsnachweis-Formular freigeschaltet werden, sodass Antragsteller ab diesem Zeitpunkt ihre Verwendungsnachweise elektronisch ans BAFA übermitteln können. Nach positiver Prüfung zahle das BAFA die Fördermittel dann unverzüglich aus. Das BAFA erhalte mehr als 5000 Anträge pro Woche, arbeite aber daran, die Bearbeitungszeit von aktuell deutlich über fünf Wochen zu verkürzen sowie die Erreichbarkeiten zu verbessern.

Weitere Informationen des GEB

Update vom 4. März

Innerhalb der BEG EM besteht die Anforderung, dass bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle stets zu prüfen ist, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung die Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes erforderlich sind und auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung der Maßnahme zu achten ist. Das BMWi teilt mit, dass sich diese Anforderung ausschließlich auf die geplante Einzelmaßnahme bezieht. Darüber hinausgehende Anforderungen an das Gesamtgebäude bzw. an Bauteile des Gebäudes, die von Einflüssen der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht betroffen sind, bestehen nicht.

In dieser Woche erreichten den GIH viele Anfragen von Mitgliedern, die falsche Zuwendungsbescheide oder falsche Nachweisformulare zugeschickt bekommen haben. Das BAFA informiert, dass diesbezüglich technische Probleme vorliegen und die interene Verknüpfung beim BAFA zwischen TPB, Antrag des Kunden und der Bestätigung bei manchen Kombinationen fehlerhaft sei. Dies sei derzeit in Bearbeitung, es gelten bei fehlerhafter Zusage aber die beantragten Maßnahmen aus der TPB als Grundlage der Zusage der Förderung.

Update vom 3. März

Das BMWi bestätigt, dass eine Übergangslösung für Beratungsberichte eingeräumt wird, die nicht im standardisierten iSFP-Format erstellt worden sind. Danach werden vom BAFA geförderte individuelle Sanierungsfahrpläne und Vor-Ort-Berichte, die eine schrittweise Sanierung vorsehen und im Zeitraum nach Einführung des iSFP-Formats in der Vor-Ort-Beratung und vor Einführung der BEG EM erstellt wurden (d.h. Antragstellung zur BAFA-Beratungsförderung zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020) für den iSFP-Bonus anerkannt. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Voraussichtlich ist für die Anerkennung eine Bestätigung vom Energieeffizienzexperten erforderlich, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht.

Die Einzelheiten des Verfahrens werden derzeit noch vom BMWi abgestimmt.

Von dieser Regelung ausgenommen sind nach BMWi-Aussage Beratungsberichte, die eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus vorsehen – diese sind nicht iSFP-bonusfähig. Leider zementiert sich derzeit, dass Gesamtsanierungen im Rahmen der BEG WG vom iSFP-Bonus ausgeschlossen sein werden.

Update vom 2. März:

Das BAFA hat aus Versehen schon ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten der BEG veröffentlicht. Dies wurde auf GIH-Nachfrage wieder zurückgezogen, da noch nicht final. Die Endversion und weitere aktualisierten Merkblätter werden in Zukunft zur Weiterleitung an Mitglieder dem GIH direkt übermittelt.

Update vom 1. März:

Am 15. März ab 17 Uhr veranstaltet der GIH mit dem BAFA eine Online-Infoveranstaltung zum BEG, in dem GIH-Mitglieder ihre Fragen stellen können. Infos folgen.

Das BMWi informierte den GIH, dass zwischen dem 01.07.2017 und dem 31.12.2020 ausgestellte und geförderte BAFA-Vor-Ort-Berichte auch für den iSFP-Bonus anerkannt werden. Diese gelte, laut BMWi, nicht für Beratungsberichte, “die eine Gesamtsanierung in einem Zug zum Effizienzhaus vorsehen – diese sind nicht iSFP-bonusfähig.”

Die Abwicklung erklärt das BMWi wie folgt:

“Hierfür wollen wir das Verfahren trotz aller gebotener Nachvollziehbarkeit möglichst praktikabel und mit geringem Aufwand für Eigentümer und Energieberater*innen gestalten. Eine gesonderte Übertragung der Berichtergebnisse in ein iSFP-Format wäre hier kontraproduktiv und ist daher auch nicht beabsichtigt. Erforderlich wird sein, dass der bzw. die für die BEG-Förderung einzubindende Energieeffizienz-Expert*in vor allem bestätigen muss, dass es sich um einen im entsprechenden Zeitraum erstellten und vom BAFA geförderten Bericht handelt und dass die geplante Maßnahme der Empfehlung und Zielstellung dieses Beratungsberichts entspricht. Die Einzelheiten des Verfahrens und wie hierbei z.B. die Bestätigung des Experten aussehen soll, werden derzeit noch abgestimmt.

Eine entsprechende FAQ wird in Kürze auf der BMWi-Webseite veröffentlicht, sodass sich Energieberater*innen bzw. Expert*innen und auch Wohneigentümer darauf einstellen können. Sobald zum Verfahren weitere Informationen vorliegen, wird die FAQ um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Hinsichtlich der BEG EM werden die erforderlichen Informationen zur Antragstellung/Expertenbestätigung dann auch zeitnah auf den Webseiten des BAFA zu finden sein.”

Die KfW informiert: Mit dem Inkrafttreten der BEG WG und NWG am 1. Juli werden sämtliche KfW-Produkte „Energieeffizienz Bauen und Sanieren“ (151 – 153, 430, 431, 276 – 278, 217 – 220) abgelöst. Bis zum 30. Juni können Anträge innerhalb dieser Produkte gestellt werden. Eine BzA bzw. gBzA gilt nur innerhalb der jeweiligen Produktlaufzeit. Das heißt, dass auch eine gültige BzA bzw. gBzA unabhängig von ihrer ausgewiesenen Gültigkeit nur noch bis 30. Juni zur Antragstellung genutzt werden kann. ab 1. Juli gilt dann ausschließlich die BEG und die damit zusammenhängende BzA und gBzA. Das Online-Prüftool für die Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA bei der KfW wird zum 01.07.2021 auf die BEG umgestellt. Ab Mitte Juni 2021 sollen die entsprechenden Zugänge für Energieeffizienzexperten für die BEG bereitstehen.

Weitere Informationen zum Start der BEG durch die KfW

Update vom 25. Februar:

Das BAFA hat die De-minimis-Erklärung für das BEG mit dem BMWi und anderen Ministeren geprüft. Wie mündlich mitgeteilt, geht das BAFA davon aus, dass die Beratungsempfänger – und nicht die Energieberater – eine Erklärung abzugeben haben.

Update vom 24. Februar:

Aus BAFA-Antworten an Energieberater wird die – vom GIH vorgeschlagene – übergangsweise Akzeptanz der BAFA-Vor-Ort-Berichte aus den Jahren 2017 und 2020 für den iSFP-Bonus immer wahrscheinlicher.  Diese Berichte “sollen dem neuesten Stand zufolge […] wegen der 4-Jahre-Sperrfrist für eine erneute Beratungsförderung und der Nicht-Erkennbarkeit damals” anerkannt werden, wie das BAFA schrieb.

Update vom 23. Februar:

Zudem plant das BMWi, dass ein iSFPs-Bonus bei einer Vollsanierung (also der Umsetzung in einem Zug) nicht gelte. Der iSFP-Bonus soll in der BEG nur bei einem gestreckten Sanierungstatbestand gewähren werden. Dies solle in den FAQs auf der BMWi-Seite noch beschrieben werden.

Allerdingst steht über den iSFP-Bonus in der Verordnung der BEG WG (Wohngebäude) unter 8.4.2:

“Wird mit der geförderten Maßnahme ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP vollständig umgesetzt und mindestens die dort als individuelles Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus)”

Der GIH erkennt in der Formulierung “vollständig umgesetzt” keine Begrenzung des iSFP-Bonuses auf eine schrittweise Sanierung. Insbesondere da auf der offiziellen Seite Folgendes explizit über den iSFP steht: “Er ist sowohl für die Schritt-für Schritt-Sanierung als auch für die Gesamtsanierung in einem Zug geeignet.”

Folgende Erklärung hat uns das BMWi dazu auf unsere Anfrage gesendet:

“Der iSFP wurde entwickelt für Antragsteller, die aus finanziellen Gründen gerade nicht eine Vollsanierung in einem Zug realisieren können. Mit dem iSFP sollen Anreize gesetzt werden, dass bei Aufteilung in einzelne Sanierungsschritte diese in eine sinnvolle Reihe gebracht und aufeinander abgestimmt werden – und durch den Bonus eine annähernde Gleichstellung mit der Förderung einer Vollsanierung erzielt wird. Bedarf an einem Bonus entsteht dabei dadurch, dass mehrere Maßnahmen z.B. für ein späteres EH 55 bei einer schrittweisen Umsetzung zuvor als Einzelmaßnahmen mit 20% gefördert werden und nicht wie bei einer Umsetzung in einem Zug mit 40%.

Was wir nicht wollen, sind reine Mitnahmeeffekte von Antragstellern, die zwar eine Vollsanierung in einem Zug umsetzen könnten – aber einen iSFP und eine „gestaffelte Umsetzung“ durch vorziehen z.B. nur des Heizungsaustauschs jetzt nur in Anspruch nehmen, da sie mittels des iSFP ihre Förderquote z.B. für ein EH 55 für fast alle Maßnahmen von 40% auf 45% erhöhen wollen. Wir werden dazu noch einmal eine FAQ bereitstellen, mit der wir das noch näher verdeutlichen.”

“Allerdings war der iSFP-Bonus in der BEG nicht als Bonus für eine Sanierung allein wegen der vorherigen Beratung gedacht – sondern als ein gewisser Ausgleich, wenn eine Sanierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in einem Zug erfolgen kann und daher für Zwischenschritte nur niedrigere Förderquoten (z.B. 20% für die meisten Einzelmaßnahmen) statt der für das Zielniveau angebotenen Förderquote (z.B. 40% für ein EH 55) in Anspruch genommen werden können. Wird der iSFP in einem Zug und nicht als Sanierungsfahrplan in mehreren Schritten durchgeführt, ist eine generelle Erhöhung der Förderung um 5%-Punkte dagegen u.E. nicht gerechtfertigt. Als angemessener Fördersatz für eine Sanierung zum EH 55 wurde mit der BEG WG eine Förderquote von 40% festgelegt und nicht von 45%.”

Der GIH empfiehlt also insbesondere bei der Sanierung zu Effizienzgebäuden im Rahmen der BEG WG ab 1. Juli, Sanierungen in Schritten zu planen.

Update vom 22. Februar:

Im Rahmen der BEG antragsberechtigt sind auch Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers bzw. einer entsprechenden vertraglichen Regelung mit dem Eigentümer

Darüber hinaus klärt das BAFA auf, dass der iSFP ist an das jeweilige Gebäude gebunden und kann auch von nachfolgenden Eigentümern für den Erhalt des Bonus genutzt werden.

Zu beiden Themen kursierten Fehlinformationen unter GIH-Mitgliedern, nachdem Mitarbeiter des BAFA falsche Informationen versendet hatte. Das BAFA hat die Fehler eingeräumt und sich entschuldigt.

Update vom 16. Februar:

Damit Energieberater im Rahmen der “Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude” den Zuschuss für die Erstellung eines iSFP durch das BAFA ausgezahlt bekommen, ist eine spezielle Rechnungsstellung notwendig, die beispielsweise das Rechnungsprogramm Lexware nicht verarbeiten kann. Das BAFA möchte den Förderanteil von der Bruttosumme (bei nicht abzugsberechtigten Personen) in Abzug gebracht haben, sodass der Eigenanteil als Bruttosumme ausgewiesen verbleibt, da die MwSt. bereits vorher eingerechnet ist. Um die Rechnungsstellung für seine Mitglieder zu vereinfachen, stellt der GIH unverbindlich eine Musterrechnung zur Verfügung. Diese Rechnung kann dann an den Kunden gehen und als Kopie an die mit Lexware erstellte Rechnung für die eigene Buchhaltung angeheftet werden. Die Musterrechnung dient lediglich der Hilfestellung, der GIH übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit dieses Prozesses.

Dieses Rechnungsverfahren ist auch für Energieberater notwendig, die Rechnungen an die Verbraucherzentrale stellen.

BAFA-Merkblatt zur Erstellung von Rechnungen

Update vom 15. Februar:

Am vergangenen Freitag konnte der GIH in einem Meeting mit den BEG-Verantwortlichen im BMWi viele offene Fragen besprechen. Dabei ging es um vor allem um grundlegende verfahrenstechnische Fragen beispielsweise zum iSFP, zur Erstellung von Merkblättern/technischen FAQs, technischen Problemen im Antragsportal und die Klärung wichtiger Definitionen innerhalb der BEG EM. Das BMWi schien sich sämtlicher Punkte bewusst zu sein, die Anmerkungen des GIH sind dort auf offene Ohren gestoßen:

  • Das BMWi hat in Aussicht gestellt, in wenigen Wochen offizielle Regelungen zur Nutzbarkeit von bestehenden Merkblättern zu veröffentlichen. Der GIH hat gefordert, dass bis zur Veröffentlichung von technischen FAQs (wohl erst im März/April) kurzfristig bei Unklarheiten die FAQs der KfW-Programme und des Marktanreizprogramms gelten sollen. Es geht dabei z.B. auch um die Klarheit, wann eine Erweiterung der Außenwände als Sanierung oder als Neubau gelten. (Der GIH erwartet, dass ein Neubau vorliegt, sobald neue Wohneinheiten geschaffen werden.)
  • Auch hinsichtlich der Anerkennung von geförderten Vor-Ort-Berichten aus den Jahren 2017 bis 2020 für den iSFP-Bonus hat das BMWi Hoffnung auf eine Übergangsregelung gemacht. Der GIH gab deutlich zu bedenken, dass die rund 25.000 BAFA-Berichte der letzten vier Jahre sonst von einer BEG-Förderung mit iSFP-Bonus ausgeschlossen wären. Dies würde ungerechterweise Hauseigentümer “bestrafen”, die diese Art der geförderten Beratung beauftragt hatten, als der iSFP-Bonus von fünf Prozent noch nicht bekannt war. Das BMWi schloss aus, dass seit 2021 ausgestelle Vor-Ort-Berichte auch als iSFP anerkannt werden würden.
  • Die vom GIH geforderte parallele Beantragungsmöglichkeit eines iSFP und einer BEG mit iSFP-Bonus hat – trotz nochmaliger Prüfung im Ministerium – eher wenig Chancen auf Erfolg. Der GIH hatte dabei auf die deutlicher zeitlicher Verzögerung in der Ausführung verwiesen, da die Bearbeitungszeiten beim BAFA mehrere Wochen betragen.
  • Auch die Wiederzulassung der Aufnahme von Materialen, die Eigentümer in Einzelleistungen anbringen, in die förderfähigen Kosten wurde leider eher abschlägig beurteilt. Das Minsterium habe dies lange abgewogen. Letztendlich wolle man keine Schwarzarbeit dadurch begünstigen und setze auf Qualitätsdurchführung von Fachhandwerkern. Der GIH wies deutlich darauf hin, dass durch die Baubegleitung eine Qualitätskontrolle erfolge und viele Maßnahmen aus Kostengründen dann leider nicht durchgeführt werden würden.
  • Was ist als Neubau zu werten? Uns wurde mitgeteilt, dass folgende Konkretisierung geplant sei: ein Neubau soll dann erst ein Neubau sein, wenn durch eine Erweiterung bzw. ein Anbau eine neue Wohneinheit geschaffen werde. Diese Einschätzung fehlt derzeit noch in der Richtlinie.
  • Stichproben zu den BEG sollen im Umfang – im Vergleich zu den KfW-Programmen erweitert werden. Die Umsetzungen erfolgen zeitversetzt. Derzeit und in den nächsten zwei rund Jahren werden noch KfW-Umsetzungen bei Einzelmaßnahmen und Effizienzhäuser geprüft.

Antworten auf spezifische Fragen finden GIH-Mitglieder – ständig aktualisiert – in unseren FAQs zur BEG.

Update vom 4. Februar:

Das BMWi informiert uns:

  • Erklärfilm zur Antragstellung in der BEG EM (aus Kundensicht, mit Empfehlung, Energieberater einzubinden)
  • Im Januar wurden beim BAFA bereits über 10.000 Förderanträge gestellt
  • Es soll ein neuer Prozess aufgesetzt werden, “bei dem wesentliche, neue Auslegungsfragen vor einer Beantwortung zwischen BMWi, KfW und BAFA, unter Beteiligung der dena, abgestimmt werden”
  • Die Förderrichtlinien für die BEG WG wurde im Bundesanzeiger nun veröffentlicht
  • Die Förderrichtlinien für die BEG NWG ebenfalls
  • Wann starten BEG WG und BEG NWG? Das BMWi arbeite “derzeit intensiv mit der KfW zusammen, um den Start zum 1. Juli zu ermöglichen”

Update vom 3. Februar:

Bei Anträgen im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen beträgt die Bearbeitungszeit beim BAFA von Antrag bis Bewilligung – ohne iSFP – derzeit mindestens 3 Wochen.

Update vom 1. Februar:

Bei den BAFA-Förderprogrammen Energieberatung Wohngebäude sowie Energieberatung Nichtwohngebäude betragen die Bearbeitungszeiten derzeit jeweils rund zehn Arbeitstage. Man kann also nach rund zwei Wochen mit einem Verwendungsnachweis rechnen, sofern keine Rückfragen bestehen. Insb. im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen ist zu beachten, dass bis dahin kein BEG-Antrag mit iSFP-Bonus gestellt werden sollte, da laut BEG-Richtlinie ein geförderter iSFP vorliegen muss. Nach unserer Lesart ist das der Fall, sobald im Portal der iSFP den Status “geprüft” hat. (Leider muss eigenständig der jeweilige Status im Portal verfolgt werden, eine automatisch generierte E-Mail informiert darüber leider noch nicht – wir haben diesen Vorschlag dem BMWi unterbreitet und warten noch auf Rückmeldung.) Siehe dazu auch nachfolgendes Update.

Der GIH setzt sich weiter beim BMWi dafür ein, dass BEG-Antrag und Bearbeitung des iSFPs zeitlich parallel laufen dürfen, ohne dass es für den komplette Antrag förderschädlich ist, sollte der iSFP nicht bewilligt werden). Sobald wir eine Rückmeldung bekommen, wird dies hier veröffentlicht.

Update vom 29. Januar:

Dem GIH wurde mitgeteilt, dass das BAFA begonnen habe, die ersten BEG-Bewilligungsbescheide zu versenden.

Update vom 19. Januar:

Dass BAFA informiert, dass es genügt, wenn der Energieberater oder der Antragsteller den noch nicht geprüften iSFP zur BEG-Anstragstellung hochlädt und die unten stehende Auflassungsklausel mit dem Kunden vereinbart.

Im Klartext bedeutet dies nach Lesart des GIH, dass im Rahmen eines BEG-Antrags auf eigenes Risiko auch vom BAFA noch nicht geprüfte individuelle Sanierungsfahrpläne verwendet werden dürfen. Dabei muss der Energieberater die Auflassungsklausel mit dem Kunden vereinbaren, dass bei Nicht-Akzeptanz des iSFPs der ganze Fördervertrag, und nicht nur der iSFP-Bonus, unwirksam wird und der Kunde das finanzielle Risiko trägt. Der GIH übernimmt für dieses Verfahren keine Haftung.

Update vom 14. Januar:

Das BAFA hat nun das Formular “Vollmacht des Kunden an den Energieberater” (auf Basis des GIH-Vorschlags) hier veröffentlicht. Diese kann ab sofort verwendet werden.

Wichtiger Hinweis, da viele Fragen dazu eingehen: Auf der BEG-Zugangsseite des BAFA sind als Zugangsdaten die der Energieeffizienz-Expertenliste einzugehen, und nicht die Login-Daten für das BAFA-Förderprogramm Energieberatung im Wohngebäude.

Das BAFA hat zudem ein Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss veröffentlicht.

Update vom 13. Januar:

Das BAFA hat zugesichert, eine Vollmacht des Kunden an den Energieberater nun “sehr zeitnah” zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wurden dem BAFA zu Beginn dieser Woche Mittel für die Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) zur Verfügung gestellt. Seit dem 12. Januar versendet das BAFA wieder Zuwendungsbescheide. Dies ist wichtig für die BEG-Förderung, da Kunden, die einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) vorlegen können, für die im iSFP geförderten Maßnahmen einen Bonus von 5% in Anspruch nehmen können.

Update vom 7. Januar:

Die Homepage der BAFA wurde überarbeitet:

  • Die BEG-Zugangsseite ist nun unter www.bafa.de/beg erreichbar.
  • Der LogIn für Energieberatung zur Beantragung der TBP (Technischen Produktbeschreibung – ehemals BzA) findet sich unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/login
  • Die Antragsstellung der Kunden ist zu finden unter: https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem

Eine Vollmacht des Kunden an den Energieberater ist auch bei der BEG möglich. Das BAFA entwickelt in nächster Zeit eine Vorlage. Laut BMWi soll vom BAFA auch ein formlose Vollmacht, die alle wichtigen Bestandsteile enthält, gültig sein. Das BMWi empfiehlt sich an der Vollmacht zur Antragsstellung im KfW-Zuschussportal oder der BAFA-Vollmacht zum Marktanreizprogramm zu orientieren, der GIH übernimmt aber hierfür keine Garantie hierfür. (Der GIH hat dem BMWi am 7. Januar eine selbst auf das BEG angepasste BAFA-Vollmacht gesendet, wartet aber noch auf die rechtliche Freigabe durch BMWi bzw. BAFA.)

Die Antragstellung der BEG-Einzelmaßnahme Heizung inklusive Beantragung Baubegleitung ist – nach einigen Gesprächen und E-Mail zwischen GIH und BMWi / BAFA – nun technisch möglich.

Update vom 5. Januar:

Das BMWi hat mit dem BAFA die über zehn teils dringenden Verbesserungsvorschläge des GIHs besprochen und die Umsetzung beauftragt. Dabei wurde uns mitgeteilt, dass

  • bzgl. der Bestätigung nach Durchführung sich das BAFA augenblicklich noch in der Programmierung befände. Dieses ginge in einigen Wochen online,
  • eine generelle Hotline für Energieeffizienz-Experten “denkbar” sei. Der GIH hatte diese diese – analog zur KfW-Hotline – gefordert.

Update vom 4. Januar:

Das BAFA hat den Fehler nach GIH-Hinweisen bei der Anmeldung behoben. Nun können sich alle Energieberater mit ihrer E-Mail der Energieeffizienz-Expertenliste (“dena-Liste”) anmelden, auch wenn ihre E-Mail-Adresse aus mehr als 20 Zeichen besteht.

URSPRÜNGLICHER ARTIKEL vom 4. Januar:

Leider wurde die vom GIH vorab mehrfach angebotene Unterstützung nicht angenommen.

Der Link zur Erstellung einer technischen Produktbeschreibung (TPB) – ehemals BzA – bei Einzelmaßnahmen in der Zuschussvariante ist auf der BAFA-Seite sehr schwierig zu finden. Es gibt aktuell nur folgenden Weg:

  1. Bitte gehen Sie auf diese BAFA-Seite.
  2. Scrollen Sie auf dieser Seite bis zu den „Informationen zum Thema“ hinunter.
  3. Klicken Sie dort auf den dritten Reiter „Formulare“.
  4. Über den Link „Technische Projektbeschreibung“ gelangen Sie zum Eingabefeld zur Erstellung einer TPB. Dort erzeugen Sie den Antrag, den Sie dann verwenden können.

Leider ist an dieser Stelle die Zugangsmöglichkeit beim Eingabefeld der „Kennung“, also Ihrer E-Mail-Adresse, derzeit auf 20 Zeichen begrenzt. Dies bedeutet, dass sich Energieeffizienz-Experten, deren in der EEE-Liste hinterlegten E-Mail-Adresse aus 21 oder mehr Zeichen besteht, derzeit noch NICHT anmelden können.

Bitte informieren Sie sich zunächst hier, ob Ihre Frage bereits beantwortet werden kann, bevor Sie die auftretenden Probleme an buero@gih.de senden. Der GIH bündelt diese und geht umgehend auf das BAFA zu. Der GIH steht bereits im direkten Kontakt mit den BAFA-Verantwortlichen, die uns eine kurzfristige Behebung des begrenzten Anmeldefeldes und weiteren bereits aufgetretenen Fehlern kurzfristig zugesichert haben.

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