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Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) soll dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Außerdem schreibt sie Regelungen zum Energieausweis vor.

 

Bitte beachten: Die EnEV wurde zum 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Hier haben wir Informationen zum GEG zusammengefasst. Untenstehende Informationen gelten nicht mehr.

 

In der EnEV 2014 bestehen für Neubauten in Deutschland hohe Anforderungen an die Anlagentechnik und den baulichen Wärmeschutz.

Zudem müssen Obergrenzen für einen ökologischen Energiebedarf („Primärenergie“) eingehalten werden. Diese wurden erst 2016 um 25 % verschärft.

 

Auch für Altbauten gelten Austausch- und Nachrüstverpflichtungen.

Einige müssen generell erfüllt werden, auch wenn keine Renovierungen vorgenommen werden.

Dazu gehören:

  • Über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel sind auszutauschen. (Neuere Heizungskessel bleiben davon unberührt.)
  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
  • Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen sind ebenfalls zu dämmen, sollten sie keinen so genannten „Mindestwärmeschutz“ aufweisen. Selbstverständlich kann auch das sich darüber befindende Dach gedämmt werden.
  • Nachtstromspeicherheizungen bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohnungen dürfen hingegen wieder betrieben werden.

Hinweis: Diese Vorgaben gelten für alle Mehrfamilienhäuser unabhängig von einer Sanierung. Ein- und Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen, wenn Eigentümer selbst bereits seit 2002 im Gebäude wohnen. Bei einem zwischenzeitlichen Verkauf muss der neue Eigentümer die Pflichten innerhalb zwei Jahre erfüllen.

 

Es gelten zusätzliche Anforderungen bei Erneuerung oder Modernisierung von Gebäuden.

Werden Renovierungen an Bauteilen mit mind. zehn Prozent der Fläche durchgeführt, gibt die EnEV bestimmte Anforderungswerte an den U-Wert („Wärmedurchgangskoeffizienten“) des Bauteils vor. Wenn z.B. Putz oder Dach erneuert werden, müssen Fassade bzw. Dach ca. 10 bis 18 cm dick gedämmt werden, um den vorgeschriebenen U-Wert von 0,24 W/(m²*K) einzuhalten.

Wird das Gebäude umfassend renoviert, kann es auch gesamtenergetisch bewertet werden. Die geforderten Werte liegen jedoch deutlich niedriger als bei einem Neubau.

 

Die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) unterstützt die Maßnahmen mit Krediten und Zuschüssen.

Besonders hoch gefördert werden Komplettsanierungen. Je nach erzieltem energetischem Standard gibt es für diese unterschiedlichen „Effizienzhäuser“ unterschiedliche Fördersummen. Für ein „Effizienzhaus 55“, das 45 % besser als der EnEV-Standard saniert ist,  bekommt der Bauherr derzeit beispielsweise einen Zuschuss von 30 % der Kosten.

Es werden aber auch Einzelmaßnahmen wie Heizungs- oder Fensteraustausch sowie Dämmungen von Wand, Dach oder Kellerdecke mit 10 Prozent Zuschuss gefördert. Bei der Kombination einer Maßnahme mit einer Heizung oder Lüftung gibt es derzeit 15 Prozent Zuschuss auf beide Maßnahmen. Die Anforderungen sind aber höher als in den EnEV. So reicht der U-Wert der EnEV von 1,3 W/(m²*K) für Fenster nicht aus. KfW-geförderte Fenster müssen unter 0,95 W/(m²*K) bleiben.

Weitere Infos zu Förderprogrammen, bzw. auch direkt auf der KfW-Seite.

 

In Baden-Württemberg gelten nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) beim Heizungstausch verschärfte Regelungen.

Bei der Dämmung muss z.B. die EnEV um 20 Prozent unterboten werden. Dadurch sinkt der U-Wert bei Schrägdächer auf 0,192 W/m². Allerdings sind beim technologieoffenen EWärmeG verschiedene Erfüllungsoptionen möglich. Maßnahmen können auch kombiniert werden. Dies wird näher auf der Seite des Ministeriums erläutert.

 

Alle Angaben ohne Gewähr.

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