Anpassung der Förderbedingungen für gebrauchte Anlagen ab dem 01.12.2020
Bisher können gebrauchte Anlagen im Programm Erneuerbare Energien „Standard“ im Regelfall nicht finanziert werden. Ab dem 01.12.2020 sind gebrauchte Anlagen förderfähig. Sofern für die Anlage bereits ein KfW-Kredit in Anspruch genommen wurde, muss dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückgezahlt sein. Das Merkblatt und die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) wurden entsprechend der neuen Regelung angepasst. Bei dem Erwerb einer gebrauchten Anlage bzw. Modernisierung ohne Leistungssteigerung ist im Allgemeinen Teil der gBzA die installierte Leistung bzw. Spitzenleistung anzugeben.
Klarstellungen im Produktmerkblatt
Der Absatz unter „Kombination mit anderen Förderprodukten“ sowie „Beihilfen“ wurden zur Verbesserung der Verständlichkeit im Produktmerkblatt angepasst. Unter „Antragsteller“ wurde zudem zur Klarstellung der Förderausschluss für den Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen sowie für Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbstständige Eigenbetriebe hinzugefügt.
Änderungen im Merkblatt KfW-Programm Erneuerbare Energien „Standard“