Wie jeder eingetragene Verein besitzt der GIH Bayern eine eigene Satzung. In ihr sind die Aufgaben des Verbands geregelt. Des Weiterem sind dort die Anforderungen an die Mitgliedschaft, die Wahlmodalitäten und weitere Vereinsangelegenheiten definiert.
Die Satzung muss von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden.
Satzung:
Gebäudeenergieberater im Handwerk e.V
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen GIH Bayern e.V. (was sich von Gebäudeenergieberater Ingenieure
Handwerker in Bayern ableitet). - Der Sitz des Vereins ist in München unter Vereinsregister Amtsgericht München 80599
eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der Verein hat die Aufgabe erworbene Kenntnisse auf dem Gebiet der Gebäudeenergieberatung, insbesondere über Wärme-, Feuchte- , Schallschutz sowie der Haustechnik zu vertiefen und zu erweitern. Auch sollen auf allgemeinbildenden Gebieten weitere Kenntnisse vermittelt werden.
- Der Verein fördert durch geeignete Maßnahmen den Erfahrungsaustausch der Mitglieder um die praktische Umsetzung der erworbenen Kenntnisse an Beispielen zu erläutern.
- lle Weiterbildungsmaßnahmen dienen dem Zweck, die Mitglieder für eine verantwortliche und kompetente Ausführung der Beratungstätigkeiten zu befähigen und die Grundlagen der wirtschaftlichen Umsetzung zu vertiefen. Der Verein hat weiter die Aufgabe für seine Mitglieder Information über fachspezifische Produkte, Vorschriften, Schulungsangebote und Informationsmaterialien zu beschaffen und weiter zu geben.
- Der Verein strebt an in Zusammenarbeit mit der HWK die Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern sowie die Ausbildung der Gebäudeenergieberater im Handwerk am BTZ zu unterstützen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Über- schüsse dienen satzungsgemäßen Zielen. Es darf keine Person durch Ausgaben für vereinsfremde Zwecke, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein kann Arbeitskreise bilden, die zur Beratung spezieller Fragen und Probleme in regelmäßigen Abständen zusammenkommen. Einzelheiten der Aufgabengebiete werden vom Vorstand festgelegt. Die Tätigkeit der Arbeitskreise hält sich an die Zielsetzung der Satzung. Erhält ein Arbeitskreis für Veröffentlichungen, Vorschläge oder Anregungen Zuwendungen von Dritten, so können daraus die durch die Tätigkeit des Arbeitskreises verursachten Kosten bestritten werden. Überschüsse werden für Fortbildungsmaßnahmen der Mitglieder verwendet.
- Die Arbeitskreise werden aus den Vereinsmitgliedern gebildet und müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Aus ihrer Mitte wird ein Vorsitzender und sein Stellvertreter für längstens drei Jahre gewählt.
- Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Gebäudeenergieberater im Handwerks nachweist und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme abgelehnt werden. In diesem Falle ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Der Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
- Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie beharrlich gegen die Satzung verstoßen oder mit ihren Beiträgen, trotz wiederholter Aufforderung, sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres im Rückstand geblieben sind. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist schriftlich anzuzeigen.
- Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an den Verein.
§ 4 Kooperative Mitgliedschaft
- Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein Mitglied bei Vereinigungen, Verbänden oder Organisationen werden, die dieselben gemeinnützigen Ziele verfolgen.
- Der Verein kann Personen, die sich um die Erreichung der Ziele besondere Verdienste erworben haben, geeignete Ehrungen erweisen. Über die Ehrung entscheidet der Vorstand, bei Ernennung zum Ehrenmitglied die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten und können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
- Jedes Mitglied ist gehalten, zur Förderung der gemeinsamen Ziele an der Erfüllung der Aufgabe des Vereins mitzuwirken.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die aus der Erreichung und Tätigkeit des Vereins erwachsenen Kosten durch Beiträge aufzubringen.
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In der Regel wird der Beitrag durch Bankeinzug erhoben.
- Für Veranstaltungen können Gebühren erhoben werden, die der Vorstand festlegt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
1.1. Erster Vorsitzender
1.2. Zweiter Vorsitzender
1.3. Vorstand Finanzen (Kassier)
1.4. Vorstand Dokumentation (Schriftführer)
2. Erweiterter Vorstände sind:
2.1. Vorstand Weiterbildung
2.2. Vorstand Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
2.3. Vorstand Technik
2.4. Vorstand Regionalgruppensprecher
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er wird dabei von den übrigen Vorstandsmitgliedern unterstützt. Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach innen und außen. Im Falle seiner Verhinderung führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte.
- Der Schatzmeister wickelt vereinsintern die mit der Kassenführung zusammenhängende Tätigkeit ab. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Schatzmeister jährlich, nach Ablauf des Geschäftsjahres, Rechnung zu legen und der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Hauptversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Der Schriftführer führt über alle Sitzungen und Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll. Jedes Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Der Referent für Technik und Weiterbildung organisiert die Weiterbildungsangebote für die Mitglieder des Vereins und ist zuständig für die Fragen der technischen Entwicklung.
- Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist zuständig für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes.
- Die Beisitzer unterstützen die Arbeit des Vorstandes. Auf Beschluss des Vorstandes können die Besitzer mit speziellen Sachaufgabe betraut werden.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse
- Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen und Versammlungen vor, beruft sie ein, leitet sie und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird hierbei im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern des Vorstandes unterstützt. Für bestimmte Aufgaben kann er weitere Personen hinzuziehen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, nachgewiesene Auslagen zur Erfüllung der Vereinsziele werden ersetzt.
§ 12 Wahlen und Amtsdauer
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den übrigen Mitgliedern des Vereins.
- In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung hat über alle Tagesordnungspunkte zu beschließen, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
- Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt geheim. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können, sofern keine Einwände bestehen, per Akklamation gewählt werden.
- Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Ergibt dieser zweite Wahlgang wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Delegierten des Verbandes zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes der Gebäudeenergieberater.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn sie vom Vorstand beschlossen oder wenigstens von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
§ 14 Beirat
- Zur Unterstützung der Arbeit des Vereins kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein Beirat gebildet werden.
- Über die Zusammensetzung und die Zahl der Beiratsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern.
- Die den Beirat angehörenden Personen brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Sie haben bei der Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen lediglich beratende Stimme.
§15 Auflösung
- Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Anträge auf Auflösung des Vereins sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten den Beschluss zur Auflösung lassen.
- Im Falle einer Auflösung des Vereins sind die Mitglieder verpflichtet, die Beiträge bis zu Ende des laufenden Geschäftsjahres weiter zu entrichten.
- Bei Auflösung oder bei Wegfall seiner Ziel- und Zwecksetzung fällt das Vermögen des Vereins der Steinbeiß- Stiftung zu. Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.