Grundsätzlicher Ansatz
Funktionierende Bestandsheizungen dürfen weiterhin repariert und weiterbetrieben werden. Die einzige Ausnahme gilt für Öl-Konstantkessel älter als 30 Jahre. Wenn allerdings ab 2024 eine neue Heizung eingebaut wird, z.B. weil die alte nicht mehr zu reparieren ist, muss diese grundsätzlich mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben.
Allerdings gibt es hierfür viele unterschiedliche technische Möglichkeiten, Übergangslösungen und Ausnahmen.
Anforderungen und Erfüllungsoptionen beim Einbau einer neuen Heizung
Welche Regelung für welchen Fall gilt, wenn ab 2024 neue Heizungen eingebaut werden, hat der GIH in einer übersichtlichen Grafik zusammengefasst:
GIH-Übersicht über Anforderungen neuer Heizungen ab 2024 nach GEG-Entwurf vom 30.06.2023 – V1
Diese Pflicht erlaubt den Einbau unterschiedlicher Heizungssysteme. Die sogenannten „Erfüllungsoptionen“ beinhalten z.B. automatisch alle Wärmepumpen, Pelletheizungen, Wärmenetze, Heizsysteme (§71/2) mit 65% EE-Nachweis nach DIN 18599 und einige mehr. Teilweise gibt es dabei Einschränkungen. Dazu gehören Hybridanlagen mit Öl- oder Gasheizungen als Spitzenlastkessel oder Stromdirektheizungen.
- § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage – Hier gibt es einige Änderungen zum bisherigen Entwurf. Grundsätzlich müssen alle neuen Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energien nach DIN 18599 oder folgende Optionen ohne Rechennachweis betrieben werden. Der Einbau neuer Gasheizungen „H2-Ready“ sind bis Juni 2028 erlaubt, wenn in Gemeinden bis 100.000 Einwohner noch keine kommunale Wärmeplanung nach Freigabe der Landesstelle vorliegt. Bei größeren Gemeinde ab 100.000 Einwohner ist die Frist auf Juni 2026 verkürzt. Liegt eine Wärmeplanung vorher vor, ist die 65-Prozent-Regelung einen Monat danach einzuhalten. Alle Heizungen, die vor Bekanntgabe der Wärmeplanung eingebaut werden oder spätestens Juni 2026 respektive 2028 müssen
- ab 2029 mit 15 Prozent,
- ab 2035 mit 30 Prozent und
- ab 2040 mit 60 Prozent der in der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff erzeugt werden.
- § 71b Wärmenetzanschluss – Muss die dann gültige gesetzliche Anforderung (s. a. Wärmeplanung) erfüllen. Keine 65-Prozent-Regel: Anschluss also immer möglich
- § 71c Wärmepumpen
- § 71d Stromdirektheizung – mit Einschränkungen
- § 71e Solarthermische Anlage
- § 71f Biomasse, Wasserstoff und daraus hergestellter Derivate mit 65% erneuerbar– Ausnahme siehe nach § 71 Anlagen, die vor 2026/2028 eingebaut wurden.
- Biomethan
- Biogenes Flüssiggas
- Biomasse mit Einschränkungen an Mais und Getreide für Neuanlagen, keine Speicher vorgeschrieben
- § 71g feste Biomasse – mit Detailvorgaben, aber ohne Staubvorgaben
- § 71h Wärmepumpen-Hybrid mit Gas-Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung – Vorrang für Wärmepumpe, Spitzenlasterzeuger darf erst eingesetzt werden, wenn Wärmepumpe den Bedarf nicht mehr decken kann. Leistung der Wärmepumpe muss mindestens 30 Prozent der Heizlast im bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb oder 40% bei bivalent alternativem Betrieb betragen.
- § 71h Solarthermie-Hybridheizung
- § 71i Übergangsfristen bei Havarie – Fünf Jahre kann jede andere Heizung eingebaut und betrieben werden, es gibt Ausnahmen
- § 71j Fristen bei Neu und Ausbau von Wärmenetzen – Zehn Jahre nach Anschluss müssen 65 Prozent erneuerbare Wärme enthalten sein.
- § 71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann
- § 71l Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
- Weitere Anforderungen gibt es für Hallenheizung, Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieterschutz und andere.
Ausnahmen
Es gibt allerdings viele Ausnahmen und Übergangsfristen. Insbesondere bei Wärmenetzen wird es komplex, da es davon abhängt, wann und welche Art von Wärmenetzen die Kommune plant und umsetzt. Wenn beispielsweise in Quartieren zukünftig Wasserstoff verfügbar ist, sind wasserstofffähige Gasheizungen (H2-Ready) mit bestimmten Anforderungen möglich. (Diese sind allerdings auf dem Markt noch nicht verfügbar.) Zudem dürfen Gas- und Ölheizungen weiter unbegrenzt eingebaut werden, wenn bestimmten Anteile an Erneuerbaren Energien eingehalten werden. 2035 sind das z.B. schon mindestens 30 Prozent.
Eine weitere Zwischenlösung gibt es immer: übergangsweise kann jede Heizung wie z.B. eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Diese muss spätestens fünf Jahre später wieder ausgetauscht werden. Dieser „doppelte“ Einbau z.B. einer gebrauchten Heizung könnte sinnvoll sein, wenn in dieser Zeit die Gebäudehülle energetisch saniert wird.
Beratungsverpflichtung
Gebäudeeigentümer müssen vor dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, beraten werden. Ziel ist auf mögliche Kostenrisiken fossil betriebener Heizungsanlagen hinzuweisen. Dazu gehören z.B. Preisentwicklung von fossilen Brennstoffen, Betriebskosten und CO2 sowie Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit.
Hierfür sind alle Energieberatende zugelassen, da das Gesetz auf die Aufstellungsberechtigung für Energieausweise (§ 88 Absatz 1) referenziert. Zudem dürfen dieses Fachgespräch auch bestimmte Fachhandwerker durchführen. Dazu gehören Schornsteinfeger, Installateure, Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker, Ofenbauer etc. ( § 60a). SPIEGEL ONLINE bezweifelt zurecht: „Ob diese immer im Sinne des Kunden entscheiden, ist allerdings fraglich. Denn häufig ist es im Eigeninteresse sowohl der Schornsteinfeger als auch vieler Heizungsbauer, wenn weiter fossile Heizungen verbaut werden.“
Regelungen für Mietende
Vermietende dürfen nur acht Prozent der Modernisierungskosten auf Mietende umlegen. Beim Heizungstausch ab 2024 wird dies auf zehn Prozent erhöht, wenn der Eigentümer die BEG in Anspruch nimmt und die Vorteile an seine Mietenden weiterleitet. Allerdings ist dies nur bis zu einer Kappungsgrenze von 0,50 Euro pro Quadratmeter für sechs Jahre erlaubt, die auch für die Umlage von acht Prozent anzuwenden ist. Die Kosten für den Heizungstausch sind wohl bei den meisten Wohnungen deutlich höher.
Sollten weitere Modernisierungen durchgeführt werden, können die Mieten auch wie derzeit um zwei bis drei Euro pro Quadratmeter erhöht werden.
Weitere Änderungen in der Übersicht
Viele Anforderungen aus dem letzten Entwurf sind – teilweise mit kleinen Änderungen – geblieben. Überraschender- und sinnvollerweise bleiben auch die meisten Regelungen der EnSimiMaV bestehen.
- § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung (EnSimiMaV)
- § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung (EnSimiMaV)
- § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung (EnSimiMaV) – allerdings ohne vormals beinhalteten verbindlichen Pumpentausch (ab S.25)
- § 71a Regelungen zur Messausstattung einer Heizungsanlage, Informationspflichten, Gebäudeautomation gelten nur für Nichtwohngebäude und wurden für Wohngebäude gestrichen.
Zeitplan
Auf diesen über 100-seitigen Gesetzesentwurf haben sich die Ampelparteien geeinigt und diese Änderungsanträge an den Bundestag übermittelt. Am Montag findet eine Expertenanhörung statt. Dazu wird der GIH Stellung nehmen. Die 2. und 3. Lesung und somit Verabschiedung durch den Bundestag ist für Donnerstag geplant, so dass am Freitag der Bundesrat dem Gesetz in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zustimmen könnte. Es ist zu erwarten, dass die Abgeordneten noch gewisse Punkte anpassen könnten, daher ist der Entwurf noch nicht der finale Gesetzestext. An der grundsätzlichen Ausrichtung wird sich nichts mehr ändern.
Förderung
Den aktuellen Planungsstand zur flankierenden Förderung ist auf unserer BEG-Seite und wird dort aktualisiert.
Entwurf des Gesetzestexts und Veröffentlichungen
Gebäudeenergiegesetz Arbeitsversion (Stand 30.06.2023, 10:11)
In der rechten Spalte der Synopse sind die Neuerungen, die durch das Leitlinien-Papier der Koalitionsfraktionen schon festgeschrieben wurden, ersichtlich und nun ausformuliert.
Beratungspflichtbeim Einbau neuer Heizungen (Pressemeldung vom 30.06.2023)
Der GIH erweitert diesen Text noch mit weiteren Details und passt ihn bei Änderungen noch an. Ziel ist es, dass die Mitglieder schon die wichtigsten voraussichtlichen Neuerungen verstehen, wenn sie ihre Beratungen durchführen. Der GIH übernimmt keine Gewähr für die Inhalte.
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