Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die neuen Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gerbäude (BEG), die zum 1. Januar in Kraft treten, veröffentlicht. Der Energieberatendenverband GIH hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Bei den folgende Richtlinien handelt es sich um Vorab-Veröffentlichungen, die eigentliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht noch aus. Die Inhalte sind jedoch beschlossene Sache.
Richtlinie für Nichtwohngebäude
Richtlinie für Einzelmaßnahmen
Der GIH veranstaltet am 22. Dezember von 17:00 bis 18:30 Uhr auch eine Infoveranstaltung, in der es um die Inhalte der neuen Richtlinien und um eine Zusammenfassung der Richtlinienänderungen in diesem Jahr geht.
Fördersätze für BEG WG (ab 1.1.23)
Fördersätze für BEG NWG (ab 1.1.23)
Fördersätze für BEG EM (ab 1.1.23)
Übergreifende Änderungen bei BEG WG, NWG und EM
- Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert.
- Bei Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert. Energieeffizienz-Experten bestätigen die fachgerechte Durchführung und korrekte Angabe der Materialkosten mit dem Verwendungsnachweis. Die Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers enthalten, in deutscher Sprache sein und dürfen ausschließlich förderfähige Posten enthalten.
- Vorhabenbeginn: Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
- Anhebung der max. Kumulierungsgrenze für Kommunen von 60 auf 90 %.
- Die Kosten für angestellte Energieeffizienz-Experten können unter den investiven Kosten angesetzt und gefördert werden.
Änderungen bei BEG WG und NWG
- Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen, wird aufgehoben. Dies gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen bei Sanierungen (z.B. Kabelkanäle) können mitgefördert werden.
- In der Sanierung kann die NH-Klasse gefördert werden. Dies richtet sich nach der Verfügbarkeit von registrierten Bewertungssystemen für das QNG. Verpflichtend ist das Erreichen der NH-Klasse aber nicht.
- Der Nachweis für das Erreichen einer Effizienzhaus-Klasse ist nach GEG in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
- Der WPB-Bonus wird von 5 auf 10 % angehoben und auf die EH/EH Stufe 70 EE erweitert.
- Es gibt einen neuen Bonus für Serielle Sanierung (Verwendung und Montage von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude). Dieser gilt für die Sanierung von Wohngebäuden auf die Effizienzstufe 40 oder 55 und wird mit 15 % gefördert. Der Bonus ist kumulierbar mit der EE-Klasse und dem WPB-Bonus. Bei einer Kumulierung von WPB-Bonus mit der Seriellen Sanierung ist der Bonus aber auf 20 % begrenzt.
- Die EE-Klasse wird ab einem EE-Anteil von 65 % (anstatt 55 %) erreicht. Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen sowie grüner Wasserstoff oder Biomethan in Brennstoffzellen–Heizsystemen ist anrechenbar. Biogas ist hingegen nicht mehr anrechenbar. Voraussetzung für das Erreichen der EE-Klasse ist eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Ausnahmen gibt es für Denkmal und bei NWG für niedrig beheizte Zonen). Für die Deckung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmenetz, darf für das Wärmenetz ein Anteil von 65 % erneuerbarer Energien zur Erfüllung der EE–Klasse pauschal angesetzt werden. Falls schon ein Anschluss an ein Wärme– oder Gebäudenetz oder eine EE–Heizung zur Wärmeversorgung des Gebäudes vorhanden ist, darf die EE–Klasse nicht beantragt werden.
- Mit Ausnahme von Denkmal müssen alle Gebäude Niedertemperatur-Ready (NT-ready) sein, d.h. sie dürfen eine Heizkreis-Vorlauftemperatur von 55 °C im Betrieb nicht überschreiten
- Die (gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung (BnD) ist innerhalb von 54 Monaten nach Zusage gegenüber der Hausbank einzureichen.
- Für Anträge, die zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist für die Einreichungen der BnD auf begründeten Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
- Die Erstellung einer (gewerblichen) Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Beantragung des WPB-Bonus für das EH 70 EE und für den Serielle-Sanierung-Bonus ist aus technischen Gründen erst ab dem 23. Februar möglich. Mit dem Vorhaben kann aber bereits ab dem 1. Januar begonnen werden, vorab mit dem dann aktualisierten KfW-Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (Version 01/2023) vorab ein Beratungsgespräch dokumentiert wurde.
- Die Zinsverbilligung beträgt bis zu 4 % des Kreditbetrags bei einer Laufzeit von 30 Jahren und 10 Jahren Zinsverbilligung.
Änderungen im Neubau
- Bis zum Start der neuen Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KfN) am 1. März läuft die Förderung nach den bisherigen Richtlinien unverändert weiter. Folgende Anpassungen gelten ab dem 1. Januar auch in der Neubauförderung: Erweiterung der Antragsberechtigung, Ausschluss der Anlagen zur ausschließlichen Stromversorgung, Eigenleistung, Kosten für angestellte Energieeffizienz-Experten, Effizienzhaus-Nachweis, Regelungen zur BnD (siehe oben).
Änderungen bei BEG EM
- Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich sind nur nach Verfahren B möglich.
- Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und technischer Schnittstellen ist eine Konnektivität geförderter Heizungsanlagen herzustellen.
- Eine Heizungsoptimierung ist nur für Wohngebäude bis 5 Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden bis 1.000 m² förderbar.
- Eine Förderung der Heizungsoptimierung bestehender fossiler Anlagen ist nur möglich, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
- Bei einem Heizungsdefekt können Mietkosten von provisorischen Zwischenlösungen gefördert werden. Die Mietkosten werden erst ab Antragstellung gefördert (sonst gilt es als Vorhabenbeginn!) und die Kosten dafür werden erst im Zusammenhang mit der förderfähigen Heizung gefördert. Dazu ist auch notwendig, dass ein förderfähiger Netzanschluss oder Heizungsanlage innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids die gesamte Versorgung übernimmt.
- Die Förderung von Brennstoffzellenheizungen ist möglich. Diese müssen aber mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
- Nur für kommunale Antragsteller: Die Kumulierungsgrenze aus öffentlichen Mitteln wird von 60 auf 90 % angehoben.
- Anforderungen Wärmepumpe
- Die versorgten Wohneinheiten oder Flächen müssen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
- Es gibt einen Bonus von 5 %, wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Dieser Bonus ist nicht kumulierbar mit dem Bonus für die Wärmequellen.
- Ab 1.1.2028 werden nur Wärmepumpen gefördert, die natürliche Kältemittel einsetzen.
- Werden nur in Gebäuden gefördert, wenn die WP rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht. Ab 1.1.2024 muss die JAZ bei mindestens 3,0 liegen.
- Müssen ab dem 1.1.2025 an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.
- Müssen ab dem 1.1.2024 folgende jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) aufweisen
- Wärmequelle Luft, ηs bei 35 °C: 145 % (anstatt 135 %)
- Wärmequelle Luft, ηs bei 55 °C: 125 % (anstatt 120 %)
- Wärmequelle Erdwärme, Wasser, sonstige, ηs bei 35 °C: 180 % (anstatt 150 %)
- Wärmequelle Erdwärme, Wasser, sonstige, ηs bei 55 °C: 140 % (anstatt 135 %)
- Ab 1.1.2024 sind Luft-Wasser-Wärmepumpen nur förderfähig, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts mindestens 5 dB niedriger sind als in der Ökodesign-Verordnung. Ab 1.1.2026 müssen die Geräuschemissionen 10 dB niedriger liegen.
- Anforderungen Biomasseheizung
- Muss mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe kombiniert werden.
- Die versorgten Wohneinheiten oder Flächen müssen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
- Ein Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ darf nicht überschritten werden. Dementsprechend wird der bisherige Feinstaub-Bonus (Innovationsbonus) gestrichen.
- Jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % (anstatt 78 %) ist notwendig.
- Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen
- Mindestens 65 % erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme.
- Heizanlagen auf Basis fossiler Brennstoffe sind nicht förderfähig.
- Biomasseanlagen sind nur bivalent mit anderen EE förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.
- Fördersatz richtet sich nach dem Anteil der Biomasse.
- Antragstellung muss durch bzw. mit einem Energieeffizienz-Experten erfolgen.
- Die Anforderungen zur Förderung eines Wärmenetzanschlusses (PEF/EE-Anteil) werden aufgehoben.