Im Land Berlin dürfen nach Aussagen des Bundesgerichtshofs weiterhin nachträgliche Dämmungen von Altbauten über die Grundstücksgrenze gehen. Dies ist nach Auffassung der Richter nicht verfassungswidrig.
Ausgangspunkt des Verfahrens war § 16a des Berliner Nachbargesetzes (NachbarG). Dieses regelt, inwiefern nachträgliche Wärmedämmungen in Bestandsbauten, die über das eigene Grundstück hinausgehen, erlaubt sind.
Zur Begründung führten die Richter an, dass die Regelung übergeordnet dem Klimaschutz durch eine energetische Gebäudesanierung und damit dem Gemeinwohl diene. Denn das Berliner Nachbargesetz ziele darauf ab, Energieeinsparungen in bestehenden Wohngebäuden zu unterstützen (Urteil verkündet am 21. Juli 2022 – V ZR 23/21)
Der GIH freut sich, dass Klimaschutz und damit einem anerkannten Gemeinwohlbelang auch bei Grenzüberbauung gestärkt wurden.