Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat zum 1. November 2020 in Kraft und ersetzte die bis dahin ordnungsrechtlich nebeneinander geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Mit dem GEG sollte ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien geschaffen werden
Am 1. Januar 2024 wird die GEG-Novelle in Kraft treten.
Infoseite vom BMWK
Auf der Seite www.energiewechsel.de/geg hat das BMWK Informationen zum GEG aufbereitet. Es finden dort gebündelt alle Informationen rund um das Gesetz und flankierende Förderung.
Einführung und Übergangsregeln
- 65%-EE-Pflicht gilt ab dem 1.1.2024 für Neubauten in Neubaugebieten (Bauantrag ab dem 1.1.2024 gestellt)
- Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude gilt die 65%-EE-Pflicht erst, wenn die Fristen für die kommunalen Wärmepläne ablaufen
- Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern: 30.6.2028
- Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern: 30.6.2026
- Wenn die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf der Fristen vorliegt, dann gilt die 65%-EE-Pflicht einen Monat nach der offiziellen Bekanntgabe seitens der Kommune; dies gilt aber nur für Gebäude, die in den von den Kommunen ausgewiesenen Gebieten liegen
- Für Kommunen, die bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegen, gelten die Regeln, als läge eine Wärmeplanung vor
Welche Regelung für welchen Fall gilt, wenn ab 2024 neue Heizungen eingebaut werden, hat der GIH in einer übersichtlichen Grafik zusammengefasst. Zur Übersicht >>
Gasheizungen
- Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden
- Wenn ab 2024 eine Gasheizung ab 2024 eingebaut wird, muss der Betreiber sicherstellen, dass
- ab 2029 mit 15 Prozent,
- ab 2035 mit 30 Prozent und
- ab 2040 mit 60 Prozent der in der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff erzeugt werden
Erfüllungsoptionen
Alle Erfüllungsoptionen sind im Neubau und in Bestandsgebäuden nutzbar. Wenn eine Heizungsanlage als Ergänzung zu einer bestehenden eingebaut wird, ist kein Nachweis für die 65 %-EE erforderlich, wenn die neu eingebaute Anlage einer der in den Erfüllungsoptionen genannten entspricht.
- Wärmenetzanschluss – muss die dann gültige gesetzliche Anforderung (siehe Wärmeplanung) erfüllen
- Wärmepumpe
- elektrisch angetrieben
- zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs
- Stromdirektheizung
- im Neubau und Bestandsgebäuden mit wasserbasiertem Heizsystem nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz mind. 45 % besser ist als Neubauanforderung (entspricht EH 40)
- in Bestandsgebäuden ohne wasserbasiertes Heizsystem nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz mind. 30 % besser ist als Neubauanforderung (entspricht EH 55)
- Einschränkungen gelten nicht für Hallen (> 4 m Raumhöhe) mit dezentralem Heizsystem und nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser → hier darf auch bei schlechterem baulichen Wärmeschutz eine Stromdirektheizung eingebaut werden
- Solarthermie
- Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse
- Heizungsanlagen auf Basis von Biomasse, Wasserstoff und daraus hergestellter Derivate – Ausnahme für Anlagen, die vor 2026/2028 eingebaut wurden
- Biomethan
- Biogenes Flüssiggas
- Biomasse mit Einschränkungen der Verwendung von Mais und Getreide für Neuanlagen; keine Speicher vorgeschrieben
- Wärmepumpen-Hybrid mit Gas-Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung – Vorrang für Wärmepumpe
- Spitzenlasterzeuger darf erst eingesetzt werden, wenn Wärmepumpe den Bedarf nicht mehr decken kann
- Leistung der Wärmepumpe muss mindestens 30 % der Heizlast im bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb oder 40 % bei bivalent alternativem Betrieb betragen
- relevant ist der Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825
- Solarthermie-Hybridheizung
- ohne Nachweis möglich, wenn die Mindestgrößen der Aperturflächen eingehalten werden und der Kessel zu mind. 60 % mit Biomasse oder grüner/blauer Wasserstoff betrieben werden → 5 % Deckung durch Solarthermie werden pauschal anerkannt
Ausnahmen von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien
- 65-Prozent-EE-Pflicht gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.4.2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden
- Grundsätzlich für alle möglich, die aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen können. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen
- Übergangsweise kann jede Heizung wie z.B. eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Diese muss spätestens fünf Jahre später durch eine Heizung ersetzt werden, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt
- Bei Wärmenetzen wird die Ausnahmeregelung komplex, weil es davon abhängt, wann und welche Art von Wärmenetz die Kommune plant und umsetzt. Wenn beispielsweise in Quartieren zukünftig Wasserstoff verfügbar ist, sind wasserstofffähige Gasheizungen (H2-Ready) mit bestimmten Anforderungen möglich (diese sind allerdings auf dem Markt noch nicht verfügbar). Zudem dürfen Gas- und Ölheizungen weiter unbegrenzt eingebaut werden, wenn ein bestimmten Anteil von erneuerbaren Energien eingehalten wird; 2035 sind das z.B. mindestens 30 Prozent
Mieterschutz
- Modernisierungsumlage
- Die Umlage soll auf max. 10 % erhöht werden; Voraussetzung dafür ist, dass eine Förderung in Anspruch genommen wird und die Fördersumme von der Umlage abgezogen wird
- Kappungsgrenze
- Die Jahresmiete soll bei einer neuen Heizung nur um max. 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden dürfen
- In Kombination mit weiteren Modernisierungsmaßnahmen liegt die Grenze bei 2 bis max. 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Verpflichtende Beratung
Wer nach dem 1. Januar 2024 eine Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, einbauen möchte, muss zuvor eine verpflichtende Beratung in Anspruch nehmen. Diese kann von Energieeffizienz-Experten durchgeführt werden. Die Pflicht zur Beratung gilt auch, wenn man aufgrund einer Heizungshavarie eine Gas- oder Ölheizung als Übergangsheizung einbaut. Ziel der Beratung ist es, auf die Unwirtschaftlichkeit durch steigende CO2-Preise hinzuweisen und Alternativen aufzuzeigen. Genaue Details zur Länge und Inhalt des Gesprächs sind noch nicht festgelegt. Das BMWK will dazu einen Leitfaden veröffentlichen.
Weitere Änderungen
Die meisten Regelungen der EnSimiMaV bleiben bestehen
- Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung
- Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung
- Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung – somit Weiterführung der auf 2 Jahre begrenzten Verordnung – allerdings ohne verbindlichen Pumpentausch
Nichtwohngebäude mit einer Heizleistung von mehr als 290 kW müssen bis Ende 2024 mit einer Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachgerüstet werden.
Bei Erweiterung von Nichtwohngebäuden um mehr als 100 Prozent der bisherigen Nutzfläche sind die Neubauanforderungen nach §§ 18 (Gesamtenergiebedarf) und 19 (Baulicher Wärmeschutz) einzuhalten.
Energieberater, die die BAFA Qualifikationsprüfung bestanden haben, sind zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt.
Die BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) wird angepasst
Im Zuge des GEG soll auch die BEG EM angepasst werden, um den Heizungstausch zu erleichtern. Laufend aktualisierte Informationen zur Förderung ab 2024 finden sich auf der BEG-Seite.
Weiterführende Informationen
FAQ zum GEG vom GIH (Online-Seminar mit dem BMWK: Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 14.12.2023)
GIH-Seite zur Förderung ab 2024
GIH-Übersicht über Anforderungen neuer Heizungen ab 2024 nach GEG-Entwurf
Bundesgesetzblatt Teil 1 vom 19.10.2023 – Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetztes
Zum 1. Januar 2023 sind Änderungen in Kraft getreten. Diese wurden am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt unter Artikel 18a des „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ veröffentlicht.
Wichtige Punkte die geändert wurden:
- Neubau: Der Jahres-Primärenergiebedarf wurde von 75 auf 55 Prozent des Energiebedarfs des Referenzgebäudes reduziert (EH 55 Standard). Die Anforderungen an die Gebäudehülle sind unverändert.
- Strom aus erneuerbaren Energien: Die Anrechnung erneuerbaren Stroms wurde vereinfacht. Der Strom muss nicht mehr vorrangig im Gebäude genutzt werden (Anrechnung bei Anlagen mit Volleinspeisung möglich). Die Anrechnung erfolgt über eine monatsweise Gegenüberstellung von gebäudebezogenem Strombedarf und dem dazu nutzbaren Stromertrag (wie in BEG).
- Wohngebäude: Unter bestimmten Bedingungen kann ein vereinfachtes Nachweisverfahren für die Baugenehmigung genutzt werden, welches sich am bisherigen Effizienzhaus 55 orientiert. Die Anforderungen zu den Bauteilen und ein Anlagenkonzept müssen eingehalten werden. Gasheizungen sind vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.
- Großwärmepumpen: Der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil bei wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (ab 500 kW installierter Leistung) beträgt nicht mehr 1,8, sondern nun 1,2.
- Gasgemische: Der Primärenergiefaktor für gasförmige Biomasse kann nur für den biogenen Anteil angesetzt werden und nicht für das gesamte Gasgemisch.
- Vereinfachte Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren): Wurde angepasst und entspricht nun dem früheren KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten. Im Modellgebäudeverfahren sind deshalb keine Varianten mit Gasheizungen mehr möglich und es gibt höere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.
- Wärmebrücken: Erfolgt die Berücksichtigung über einen Gleichwertigkeitsnachweis, sind alle Wärmebrücken zu betrachten (wie in BEG)
Das GEG ersetzte die Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Einhergehend mit dieser Zusammenführung waren auch Änderungen.
Kostenlose Pflichtberatung
Im GEG wird ein verbindliches und kostenfreies Energieberatungsgespräch bei zwei verschiedenen Anlässen neu eingeführt. Zugelassen für das Gespräch sind alle, die einen Energieausweis ausstellen dürfen. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.
Der erste Fall tritt laut § 80 beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ein: „Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“
Der zweite Anlass sind bestimmten Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn „für das gesamte Gebäude Berechnungen“ durchgeführt werden (§ 48). Da bei diesen umfangreichen Sanierungen mit definierten energetischen Anforderungen sowieso schon ein Energieexperte wie Planer oder Energieberater involviert ist, ist der Nutzen eher gering. Auch dieses muss kostenlos von einem für Energieausweisausstellung berechtigten Energieberater durchgeführt werden. Umfang, Länge und Ort (z.B. telefonisch) sind nicht beschrieben.
Die Regelung zur Kostenfreiheit des Beratungsgesprächs beinhaltet laut Begründung zum GEG „keine besondere Pflicht des Käufers bzw. des Eigentümers, sich um eine kostenlose Beratung zu bemühen. Vielmehr reicht es aus, wenn er sich in allgemein zugänglichen Quellen darüber informiert, ob es kostenlose Beratungsangebote gibt.“
Kunden können über unsere Anbieterliste zur Pflichtberatung zugelassene Energieberater finden.
Weitere Änderungen im Vergleich zu den vorher geltenden Gesetzen und Verordnungen
- Vorbildfunktion der öffentlichen Hand: Diese wird explizit betont. So soll bei Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand geprüft werden, ob und in welchem Umfang Solarthermie oder Photovoltaik genutzt werden können
- Neubau: Bei der Referenzgebäudebeschreibung wurde der Wärmeerzeuger vom Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Für Wohngebäude wurde es um Systeme für Gebäudeautomation erweitert
- Bauliche Wärmeschutz: Die Anforderung zur zusätzlichen Einhaltung der HT‘-Werte aus Anlage 1, Tabelle 2 der EnEV entfällt für Neubauten. Diese sind nur noch relevant, wenn bei Änderungen im Bestand der Nachweis über eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes durchgeführt werden soll
- U-Quer-Werte: Bei Nichtwohngebäuden bleiben die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten gleich, allerdings fließen nun auch Außentüren in die U-Quer-Werte mit ein
- Ausnahmeregelung für Hallen: Die Ausnahmeregelung für Zonen über 4 Meter Raumhöhe, die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, entfällt. Stattdessen werden sie nun von der Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien befreit
- Primärenergiefaktoren
- Reduzierung des Primärenergiefaktors für flüssige oder gasförmige Biomasse, die gebäudenah erzeugt und unmittelbar im Gebäude genutzt wird, wird von 0,5 auf 0,3
- Aus dem Netz bezogene gasförmige Biomasse (Biomethan) kann mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 in der energetischen
Bilanzierung angesetzt werden (Voraussetzung: Nutzung im Brennwertkessel wird und Einsatz wird vom Lieferanten über ein Massebilanzsystem nachgewiesen) - Beim Biomethan in einer KWK-Anlage kann ein Primärenergiefaktor von 0,5 angesetzt werden. Dies gilt auch für biogenes Flüssiggas
- Für ein mit Erdgas beheiztes Gebäude darf ein Primärenergiefaktor von 0,6 angesetzt werden (Voraussetzung: KWK-Anlage, mit der ein oder mehrere
Nachbargebäude mitversorgt werden, und wenn dadurch Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden) - Untergrenze für den Primärenergiefaktor eines Wärmenetzes liegt bei 0,3 geblieben. Dieser Wert durch einen hohen Anteil an erneuerbaren Energien oder Abwärme auf 0,2 gesenkt werden. Sofern kein veröffentlichter Primärenergiefaktor für ein Wärmenetz vorliegt, können die Pauschalwerte aus der DIN V 18599-1 weiterhin verwendet werden
- Innovationsklausel
- Mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist es möglich, die Anforderungen des GEG nicht über den Primärenergiebedarf, sondern gleichwertig über
die Treibhausgasemissionen nachzuweisen. Der Endenergiebedarf des Gebäudes darf dabei bei Neubauten den 0,75-fachen und bei Sanierungen den 1,4-fachen Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten - Bei Änderungen von bestehenden Gebäuden ist es möglich, die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Dies soll der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen, indem beispielsweise die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier geschaffen wird
- Mit Zustimmung der zuständigen Behörde ist es möglich, die Anforderungen des GEG nicht über den Primärenergiebedarf, sondern gleichwertig über
- Erneuerbare Energie
- Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Der erforderliche Deckungsanteil liegt bei mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ über die Anlagengröße geführt werden (Voraussetzung: Nennleistung in Kilowatt beträgt mindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten/gekühlten Geschosse)
- Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas im Brennwertkessel erfüllt werden (Deckungsanteil mind. 50%)
- Technische Anforderungen für Wärmepumpen oder Biomassekassel entfallen mit Verweis auf die Werte der europäischen Ökodesign-Richtlinie
- Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Der erforderliche Deckungsanteil liegt bei mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ über die Anlagengröße geführt werden (Voraussetzung: Nennleistung in Kilowatt beträgt mindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten/gekühlten Geschosse)
- Ersatzmaßnahme
- Die Anforderung zur Unterschreitung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 % entfällt. Die Ersatzmaßnahmen können also ausschließlich durch
einen besseren baulichen Wärmeschutz nachgewiesen werden
- Die Anforderung zur Unterschreitung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 % entfällt. Die Ersatzmaßnahmen können also ausschließlich durch
- Strom aus erneuerbaren Energien
- Die Möglichkeit der Anrechenbarkeit wurde ausgeweitet und erfolgt auf Ebene der Primärenergie
- Es wurde ein neues Verfahren eingeführt, das zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude und Anlagen mit und ohne Stromspeicher unterscheidet
- Bestandsgebäude
- Keine Unterscheidung mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne neuen Wärmeerzeuger
- Bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger werden nur Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt
- Bei der Erweiterung von Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust den Wert des Referenzgebäudes um max. 20 % überschreiten. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden
- Der Nachweis bei Erweiterungen über 50 m² über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt
- Öl-/Kohleheizungen: Es gibt zwar ein Inbetriebnahmeverbot von Öl- und Kohleheizungen, dies enthält aber viele Ausnahmen
- Berechnungsverfahren
- Berechnungsverfahren nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 sind für nicht gekühlte Wohngebäude bis Ende 2023 zulässig. Danach nur noch nach der DIN V 18599
- Für Wohngebäude gibt es ein aktualisiertes Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der aktuellen Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Die DIN V 18599: 2018-09 liegt den Modellberechnungen zugrunde. Bei Nichtwohngebäuden bleibt das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell)
- Übergangsregelungen
- Für Bauvorhaben, bei denen bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht
- Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01. November 2020 ist das
Gebäudeenergiegesetz anzuwenden
- Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden
Mit Material von Jan Karwartzki, Öko-Zentrum
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